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Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses nach Gründung einer liechtensteinischen Familienstiftung in Benachteiligungsabsicht
Art 552 §§ 1 bis 41, § 553 Abs 2, § 560 PGR
1. Die mit Benachteiligungsabsicht des Schuldners (Stifters) erfolgte Vermögensverschiebung im Wege der Errichtung einer Familienstiftung nach liechtensteinschem Recht ist rechtsmissbräuchlich und anfechtbar, wenn die errichtete Stiftung in Wahrheit kein eigentümerloses, vom Stifter völlig getrenntes Vermögen darstellt.
2. Auf die Kenntnis der Organe der Stiftung von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Stifter noch Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung hat und die Stiftung deshalb noch unter seinem wirtschaftlichen Einfluss steht.
( OLG Wien 16 R 51/09a; LGZ Wien 19 Cg 16/06x)
Die Klägerin belieferte ein slowenisches Unternehmen, an dem W. als Gesellschafter beteiligt war. W. unterfertigte am eine persönliche Haftungserklärung zugunsten der Klägerin für aus diesen Lieferungen entstandene Verbindlichkeiten. Bei einer Besprechung am zwischen W. und dem Geschäftsführer der Klägerin wurden damals offene Forderungen von rund 1.400.000.000 LIT (= 712.193,77 Euro) erörtert.
In der Folge wurde über die slowenische Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem die Klägerin im Gläubigerausschuss vertreten war. Sie stimmte einem Zwangsausgleich nicht zu. Ihre offenen Forderungen blieben zur Gänze unbeglichen, die insolvente Gesellschaft bezahlte auch die im abgeschlossenen Zwangsausgleich festgesetzte Quote nicht. Die Klägerin drängte W. auf Bezahlung ihrer Forderungen, wozu dieser aber wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht imstande war. Daher brachte sie am gegen ihn aufgrund der persönlichen Haftungserklärung eine Klage auf Zahlung von 1.400.000.000 LIT ein, die ihm am durch Hinterlegung zugestellt wurde. Spätestens imS. 356 Mai 1997 erhielt er auch vom Inhalt der Klage Kenntnis. Das klagestattgebende erstinstanzliche Urteil vom erwuchs am in Rechtskraft.
Am erwarb W. Anteile an einer Liegenschaft in Wien um den Kaufpreis von 20 Mio Schilling. Er beabsichtigte, eine Stiftung in Liechtenstein mit seinen minderjährigen Kindern als Begünstigte zu errichten und die Liegenschaftsanteile, bei denen die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts angemerkt war, in die Stiftung einzubringen. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er bei einer österreichischen Bank einen Kredit über etwa 1.000.000 DM auf und bezahlte den Kaufpreis (teilweise) aus diesen Kreditmitteln.
Die nun beklagte Stiftung wurde am gegründet, zwei Mitarbeiter einer liechtensteinschen Rechtsanwaltskanzlei, nämlich S. und Dr. M., wurden zu den ersten Stiftungsräten bestellt. Zwischen dem Stifter und Dr. M. kam es nie zu einem persönlichen Kontakt. Mit S. hatte er vor dem in einem Treffen die rechtliche Ausgestaltung der Stiftung besprochen. Als Stiftungszweck wurde „die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhalts von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke“ festgelegt. Begünstigte der Stiftung sind die beiden minderjährigen Kinder des Stifters aus seiner zweiten Ehe. Absicht des Stifters bei Gründung der Stiftung war es zum einen, seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern Wohnraum zu verschaffen und zu sichern, und zum anderen, jeglichen Zugriff seiner gegenwärtigen und künftigen Gläubiger, insb seiner Geschäftspartner, auf die Liegenschaftsanteile zu verhindern, dies auch für den Fall, dass er in ernstliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sollte.
Mit Notariatsakt vom schenkte W. der beklagten Partei die vorgenannten Liegenschaftsanteile. Ein Rechtsanwalt nahm die Schenkung aufgrund eines von den Stiftungsräten erteilten Auftrags samt Spezialvollmacht an. Die Stiftungsräte und der Anwalt wussten damals nichts von der Benachteiligungsabsicht des Stifters. Bei Kenntnis hätten sie es abgelehnt, den Schenkungsvertrag in Vertretung der Beklagten abzuschließen. Am wurde die Beklagte als Liegenschaftseigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach Fertigstellung der aus zwei Top-Nummern bestehenden Wohnung bewohnte die damalige Ehefrau des Stifters diese mit den gemeinsamen Kindern. Die Liegenschaftsanteile, das einzige Vermögen der beklagten Stiftung, sind derzeit mit einem 2005 einverleibten Höchstbetragspfandrecht von 650.000 Euro zugunsten einer anderen Bank belastet.
Zur Hereinbringung ihrer titulierten Forderung führt die klagende Partei seit Juni 1997 vergeblich Exekution gegen W. Bei einem Vollzugsversuch in der genannten Wohnung am setzte die damals bereits von W. geschiedene Ehefrau den Klagevertreter davon in Kenntnis, dass die Wohnung im Eigentum der beklagten Stiftung stehe. Dadurch erfuhr der Klagevertreter und dadurch auch der Geschäftsführer der Klägerin erstmals von der Existenz der Beklagten. Die danach durchgeführte Einsicht in das Grundbuch und die Urkundensammlung verschaffte ihnen erstmals Kenntnis über die Schenkung vom .
Die Klägerin hat derzeit gegen den Stifter vollstreckbare Exekutionstitel über Forderungen von insgesamt 769.933,43 Euro, wobei der Differenzbetrag zu 712.193,77 Euro aus Verfahrenskosten und Verzugskosten resultiert. Mit ihrer seit anhängigen Klage begehrt sie von der Beklagten Zahlung bei sonstiger Exekution in die Liegenschaftsanteile der beklagten Partei. Der Stifter habe über das von der klagenden Partei gegen ihn eingeleitete Verfahren zumindest seit Mai 1997 Kenntnis gehabt. Durch den Schenkungsvertrag vom November 1998 habe er die klagende Partei bewusst zugunsten der Beklagten benachteiligt. Da er Stifter der beklagten Partei sei, liege es auf der Hand, dass seine Benachteiligungsabsicht auch bei der beklagten Partei vorgelegen sein müsste. Jedenfalls hätte ihr die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei gewissenhafter Prüfung seiner Vermögenslage auffallen müssen.
Die beklagte Stiftung wendete ein, die geschenkten Liegenschaftsanteile stünden seit über siebeneinhalb Jahren nicht mehr im Eigentum des Schuldners und seien auch erst nach Einbringung der Klage im Titelverfahren angeschafft worden. Der Schuldner habe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt, weil er die Liegenschaftsanteile erst am gekauft und erst eineinhalb Jahre später an die beklagte Partei übertragen habe. Begünstigte der Stiftung seien seine Kinder. Stiftungszweck sei vor allem deren Versorgung und Absicherung. Die Schenkung der Liegenschaftsanteile sei in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt. Die noch minderjährigen Kinder hätten einen Rechtsanspruch auf Unterhalt. Da der Stifter aufgrund seiner exponierten Stellung als Geschäftsmann immer wieder Vermögensrisiken ausgesetzt gewesen sei, sei Grund der Schenkung nicht die Benachteiligung der Gläubiger gewesen. Vielmehr hätten seine Kinder nur etwas bekommen, was ihnen rechtmäßig zustehe. An einer Befriedigungstauglichkeit mangle es, weil die Liegenschaftsanteile nahezu zur Gänze mit Pfandrechten belastet seien. Die Beklagte habe eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht gekannt. Schließlich sei die Klage verspätet eingebracht worden. Die Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung resultiere auch daraus, dass den beiden ehelichen Kindern Wohn- und Nutzungsrechte zustünden und ein Kredit einer Bank von über 500.000 Euro unberichtigt aushafte, der durch ein Pfandrecht besichert sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
I. Die Anwendung österreichischen Rechts durch die Vorinstanzen entspricht der Rspr des OGH, wonach bei der Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, wenn es um die Anfechtung eines Liegenschaftserwerbs geht, das Recht des Staates anzuwenden ist, wo sich das der Befriedigung entzogene Vermögen befindet (Wirkungsstatut; RIS-Justiz RS0076601; Verschraegen in Rummel, ABGB3, Vor § 35 IPRG Rz 18).
II.1. Was die Zurechnung der (zwangsläufigen) Kenntnis des schenkenden Stifters von der Benachteiligungsabsicht iSd § 2 Z 1 AnfO an die beklagte liechtensteinische Stiftung angeht, stützt sich das Berufungsgericht auf oberstgerichtliche Judikatur. Die Anwendung des § 2 Z 1 AnfO wird damit begründet, dass das Wissen der Begünstigten der Stiftung von der Benachteiligungsabsicht des Stifters der Kenntnis der Vertreter der Stiftung, die formelle Rechtsgeschäftspartnerin war, gleichgehalten wurde. Das entspricht der vom OGH in Fällen von Vätern, die einen nichts ahnenden Kollisionskurator für beschenkte Kinder bestellen ließen, vorgenommenen Wertung (5 Ob 254/00i = SZ 73/203; 2 Ob 53/07v = JBl 2008, 531 [König]). Die erstgenannte Entscheidung fand auch im Schrifttum Billigung (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4, Rz 7/30, für den – in Wahrheit auch hier allein betroffenen – Familienbereich; ohne Kritik auch Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 31 KO Rz 61). Es kann keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der Schenker, anstatt den Kindern über Bestellung eines Kollisionskurators (oder auch vertreten durch den anderen Elternteil) Liegenschaftsanteile direkt zuzuwenden, eine (Familien-)Stiftung allein für den Zweck gründet, die Nutzung dieser Anteile den Kindern zukommen zu lassen, und dann den Schenkungsvertrag mit der von ihren Organen vertretenen Stiftung abschließt. Diese kann bei einem solchen Sachverhalt wegen der Stellung der Kinder als Begünstigte der Familienstiftung zufolge der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (6 Ob 172/06x; Rebernig, aaO, § 27 KO Rz 53; König, aaO, Rz 2/27 mwN in FN 102) nicht wie ein sonstiger, vom Schuldner unabhängiger Anfechtungsgegner behandeltS. 357 werden. Die hinter der rechtlichen Konstruktion stehende Interessenkollision des Vaters als Schenker und gesetzlicher Vertreter der Geschenknehmer sowie das Letzterem auch sonst im Allgemeinen zuzurechnende Wissen des Vaters als gesetzlichem Vertreter (5 Ob 254/00i = SZ 73/203; 3 Ob 24/08p mwN) sind in beiden Fällen gleich.
Mit diesem Vergleich zur Vorjudikatur allein lässt sich die von der Beklagten bekämpfte Anfechtung aber noch nicht rechtfertigen, weil dem der nicht festgestellte, aber doch aktenkundige und nicht näher bestrittene Umstand entgegensteht, dass zum maßgeblichen Anfechtungszeitpunkt der Schenkung auch die Ehegattin des Stifters Begünstigte der Schenkung war, sodass es auch auf ihre Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners ankäme. Näher zu untersuchen ist daher das Institut der Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht als Vehikel rechtsmissbräuchlicher Vermögensverschiebungen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
2. Die vorliegende Familienstiftung ist nicht nach dem am in Kraft getretenen neuen liechtensteinischem Stiftungsrecht idF des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts vom (Art 552 §§ 1 bis 41) zu beurteilen, sondern aufgrund der Übergangsbestimmungen (Art 1 Z 1) nach den bis dahin geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom (LGBl 1926/5, PGR) in der durch einige Novellen (zuletzt LGBl 2003/63) geänderten Fassung. Maßgeblich sind die Art 552 bis 570.
3. Das liechtensteinische Stiftungsrecht stand und steht auch in jüngster Zeit unter öffentlicher Kritik („Steueroase“), vor allem aus dem Ausland. Bösch (Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005]) ortet in seiner sehr eingehenden Analyse der Rechtslage und der Judikatur des FL OGH eine hohe Missbrauchsträchtigkeit der Rechtsform, insb wegen fehlender Gläubigerschutzbestimmungen (Bösch, aaO, 683). Die Stiftung wird in der Praxis häufig als „Briefkasten“ für Bankkonti oder Wertpapierdepots benützt (Hepberger, Die Liechtensteinische Stiftung – unter besonderer Berücksichtigung der Rechte des Stifters nach deren Errichtung [2003] 91), basierend auf einem von der Judikatur des FL OGH abgesegneten Leitbild der Stiftung als „Institution freier privatwirtschaftlicher Betätigung mit zurückgedrängter öffentlicher Aufsicht“ mit scheinbar unbegrenzter Stiftungsfreiheit (Bösch, aaO, 6).
4.a.) Die Stiftung des PGR ist wie auch die österreichische Privatstiftung eine juristische Person (Verbandsperson). Die Stiftung ist ein vom Stifter zu bestimmten Zwecken gewidmetes Vermögen. Tragendes Fundament ist die Stifterfreiheit bei der Festlegung des Stiftungszwecks (Prast, Der Stifter und seine Gestaltungsrechte und Verantwortlichkeiten, in Das neue liechtensteinische Sitftungsrecht, 49). Der sich aus den Art 557 Abs 1 und 564 Abs 1 PGR ergebende gesetzliche Grundtypus ist die eintragungs- und aufsichtspflichtige Stiftung (Pösch, aaO, 254), insofern mit der österreichischen Privatstiftung vergleichbar. Da wie dort hat ein eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit. Dessen Verselbstständigung mit Konzentrierung auf den allein maßgeblichen Stifterwillen laut Stiftungsstatut (Stiftungserklärung) ist nur dort verwirklicht, wo der Stifter über keine Gestaltungsrechte verfügt, also den Zugriff auf das Vermögen iSd Erstarrungsprinzips (Jakob in Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, 51 [2008]) verloren hat (vgl zum gleichlautenden Verständnis in Österreich: RIS-Justiz RS0111737; zuletzt 6 Ob 136/09g). Die Besonderheit im liechtensteinischen Stiftungsrecht liegt aber in den Durchbrechungen dieses Erstarrungsprinzips (Jakob, aaO), auf der Basis der besonders weitgehenden Stifterfreiheit (Prast, aaO).
b.) Diese Durchbrechungen werden ermöglicht durch die Anonymität der sog „hinterlegten“ Stiftungen, die im Regelfall treuhänderisch errichtet werden, bei denen das liechtensteinische Treuhandunternehmen als (rechtlicher) Stifter auftritt und der wirtschaftliche Stifter anonym bleibt (Bösch, aaO, 2), insb weil der Treuhänder aufgrund seiner Berufs- und Standespflichten zur Auskunft nicht berechtigt ist. Die Verselbständigung des eigentümerlosen Vermögens wird insb durch die vom Stifter vorbehaltenen Gestaltungsrechte verhindert, wie das in der Lehre und Rspr in Liechtenstein anerkannte Recht auf Widerruf und das Urkundenabänderungsrecht (Jakob, aaO: „opting out aus dem Erstarrungsprinzip“). Der Stifter kann sich ferner im Statut Kontroll- und Weisungsrechte vorbehalten, sich selbst als Ausfluss vorbehaltener Gestaltungsrechte als Stiftungsrat (Stiftungsvorstand) (Bösch, aaO, 239) oder auch als Begünstigter (gesetzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen fehlen im liechtensteinischen Stiftungsrecht) einsetzen (Hepberger, aaO, 65), sodass die Stiftung entgegen ihrer grundsätzlichen Definition mit den Worten Jakobs (aaO, 49) „Dienerin der Belange des Stifters, nicht der Stifter Diener der Rechtsform Stiftung“ ist, sodass also in Wahrheit das „eigentümerlose Vermögen“ vom Stifter in seiner „eigentümerähnlichen Stellung“ beherrscht wird (vgl für Österreich: Johler, Der Stifter, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 133). Ein Stifter, der sich sogar als „Oberstes Organ“ und Begünstigten einsetzen kann, ist wirtschaftlich betrachtet mit der Stiftung ident und seine Vermögenszuwendung ein Insichgeschäft (Schenkung an sich selbst). Die faktische Beherrschung der Stiftung durch den Stifter wurde in der Rspr des FL OGH zumindest bis zum Jahr 2001 großzügig toleriert (Bösch, aaO, 3). Die beschriebenen, nur hinterlegten Stiftungen ohne Registerpublizität machen rund 97 % aller liechtensteinischen Stiftungen aus (Bösch, aaO, 2).
5. Die (reine) Familienstiftung (Art 553 Abs 2 PGR) ist wie alle Stiftungen mit bestimmten oder bestimmbaren Genussberechtigten eine von der Eintragungspflicht und Aufsichtspflicht befreite, hinterlegte Stiftung (Bösch, aaO, 121). Sie liegt vor, wenn das Stiftungsvermögen dauernd zum Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien oder zu ähnlichen Zwecken verbunden ist. Eine Besonderheit der Familienstiftung normiert Art 567 Abs 3 PGR. Danach kann statutarisch die Unentziehbarkeit einer Begünstigung im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren angeordnet werden (Konkurs- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit). Gläubiger der Begünstigten können auf den unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss nicht greifen (dieses Privileg wurde im vorliegenden Verfahren nicht releviert; hier geht es ohnehin um die Ansprüche einer Gläubigerin des Stifters; die Stiftungsstatuten wurden im Verfahren auch nicht vorgelegt).
S. 3586. Schon die kursorisch dargelegte Rechtslage bestätigt die Auffassung der zitierten Autoren über die Missbrauchsträchtigkeit der liechtensteinischen Stiftung, die es Gläubigern des Stifters nahezu unmöglich macht, auf dessen Vermögen zu greifen. Wenn es dem Gläubiger überhaupt gelingt, das in die (über ein Treuhandunternehmen errichtete) Stiftung eingebrachte Vermögen des Schuldners in Erfahrung zu bringen (auf die fehlende Auskunftspflicht des Treuhandunternehmens bzw des allfälligen Auftragnehmers des Stifters im Mandatsverhältnis wurde schon hingewiesen), hat er verschiedene Hürden des liechtensteinischen Rechts der Gläubiger- und Konkursanfechtung zu überwinden. Anfechtungen wegen Schenkung (nach Art 560 PGR sind Stiftungen gleich einer Schenkung anfechtbar) und nach dem allgemeinen Anfechtungsanspruch nach Art 67 der Rechtssicherungsordnung (RSO) wegen Begünstigungsabsicht (Benachteiligungsabsicht) sind zwar möglich, werden aber oft an den kurzen gesetzlichen Fristen scheitern (vgl dazu Bösch, aaO, 729 ff).
III. Die mit Benachteiligungsabsicht (§ 2 Z 1 AnfO) des Schuldners erfolgte Vermögensverschiebung im Wege der Errichtung einer Stiftung (hier einer reinen Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht) war rechtsmissbräuchlich. Die tatbestandsmäßige erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners (der Organe der Stiftung) liegt schon im Willen und Wissen des Stifters. Zur Begründung dieses Rechtssatzes ist Folgendes auszuführen:
1. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners wurde festgestellt. Sein eigenes Wissen darüber ist zwangsläufiger Teil des Stifterwillens, der sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entziehen will. Wenn nun der Stifterwille bei der Errichtung und Fortsetzung der Stiftung das Essentiale der Rechtsform Stiftung ist und im Fall fehlenden Vorbehalts von Gestaltungsrechten (etwa des Statutenabänderungsrechts) „erstarrt“ und die Organe der Stiftung verpflichtet sind, entsprechend dem Stifterwillen für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen, ist ihnen unter Umständen sogar in diesem Fall das Wissen des Stifters über seine Benachteilungsabsicht zuzurechnen. Jedenfalls muss das für eine Stiftung gelten, die noch unter dem wirtschaftlichen Einfluss des Stifters steht, wovon hier auszugehen ist, auch wenn das Stiftungsstatut nicht vorgelegt und festgestellt wurde. Dass der Stifter noch Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung hatte, ergibt sich hier schon aus dem Umstand, dass der Stiftung mit dem Notariatsakt die Liegenschaftsanteile in Wien ohne Nebenabrede und Bedingungen geschenkt wurden und erst danach die Stiftung die Sachhaftung durch Einräumung bücherlicher Pfandrechte übernahm, wozu die Organe der Stiftung nur verpflichtet (und gegenüber den Begünstigten berechtigt) waren, wenn sich der Stifter Gestaltungsrechte (Änderungsrecht; Weisungsrecht) vorbehielt. Bei der Schenkung handelt es sich entweder wegen der zeitlichen Nähe zur Errichtung der Stiftung mit dem Mindestkapital (30.000 CH-Franken) um das für die Erreichung des Stiftungszwecks erforderliche Gründungskapital oder aber um eine Nachstiftung (dazu Prast aaO 98). Die nachträgliche bücherliche Belastung ohne rechtliche Verpflichtung der Stiftung wäre ein dem Stiftungszweck zuwiderlaufendes, den Zweck gefährdendes Fehlverhalten der Stiftungsräte. Dies kann mangels jeglichen Parteivorbringens zu diesem Thema nicht unterstellt werden. Daraus folgt, dass die Familienstiftung hier in Wahrheit kein eigentümerloses, vom Stifter völlig getrenntes Vermögen darstellt (für einen [vorbehaltenen] Stiftereinfluss spricht auch das 2005 eingeräumte, noch aktuelle Höchstbetragspfandrecht und der Umstand, dass die Ehefrau des Stifters nach der Scheidung nicht mehr Begünstigte ist). Nur bei einem solchen getrennten Vermögen könnte es für eine erfolgreiche Anfechtung der Schenkung wegen Benachteiligungsabsicht des Stifters auch auf die Kenntnis der Organe der Stiftung ankommen.
2. Die Vorentscheidungen 5 Ob 254/00i und 2 Ob 53/07v, in denen die Benachteiligungsabsicht des Schuldners dessen Kindern (Geschenknehmern) zugerechnet wurde, weil es nicht auf die Kenntnis des ahnungslosen, als Werkzeug missbrauchten Kollisionskurators, sondern auf die Kenntnis des Vaters als gesetzlicher Vertreter ankommt, sind wegen der schon erläuterten wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Anfechtungsrecht insofern vergleichbar, als es auch hier um die Einschaltung eines ahnungslosen Werkzeugs (der Organe der Stiftung) geht. Auf deren Wissen über die Benachteiligungsabsicht des Stifters kommt es aber aus den dargelegten Gründen nicht an. Die gegenteilige Auffassung machte das Anfechtungsrecht völlig „zahnlos“, könnten doch Schuldner ihr Vermögen jederzeit dem Zugriff ihrer Gläubiger über das „Vehikel“ einer liechtensteinischen Stiftung anfechtungsfest entziehen.
IV.1. ...
2. Was das Verhältnis zu § 3 AnfO (Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen) angeht, hat der OGH schon einmal eine Schenkung grundsätzlich als nach § 2 Z 3 AnfO anfechtbar angesehen (5 Ob 232/04k [in casu allerdings verneint]; vgl auch 5 Ob 111/03i), das entspricht auch der Ansicht zu dem mit § 2 Z 3 AnfO praktisch identischen § 28 Z 3 KO (RIS-Justiz RS0064289; König, aaO, Rz 7/3; Rebernig, aaO, § 28 Rz 3). Die Erwägungen, aus denen die „Schenkungsanfechtung“ nach § 3 Z 1 AnfO und § 29 Z 1 KO in bestimmten Fällen (Gemeinnützigkeit; sittliche Pflicht) versagt wird, stehen in keinem Zusammenhang mit der ratio der Benachteiligungsanfechtung, bei der es nicht um eine eingeschränkte Schutzwürdigkeit des Anfechtungsgegners (1 Ob 555/86 = SZ 59/114, folgend König, nunmehr aaO, Rz 9/1) geht, sondern um den Ausgleich von die Gläubiger vorsätzlich benachteiligenden Handlungen. Dieser Zweck kann auch bei Annahme einer Schenkung aus „sittlicher Pflicht“ schon mangels einer Ausnahmeregelung in § 28 KO nicht nach § 29 Z 1 KO wegfallen. Die konkursrechtlichen Anfechtungstatbestände stehen nicht im Verhältnis des gegenseitigen Ausschlusses (König, aaO, Rz 2/22). Dies gilt auch für die Tatbestände der AnfO.
3. und. 4. ...
Anmerkung:
Der OGH bejaht die Anfechtung einer Schenkung an eine vom Schuldner in der Absicht, dadurch Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, gegründeten Stiftung; dies obwohl die Organe der Stiftung keine Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners hatten, was grundsätzlich Voraussetzung für die AnfechtungS. 359 wäre. Der OGH rechnet vielmehr die Benachteiligungsabsicht des Stifters direkt der Stiftung zu und verweist dabei zum einen auf die Rspr, wonach die Einschaltung eines (als ahnungsloses Werkzeug missbrauchten) Kurators die Zurechnung der Benachteiligungsabsicht des ansonsten als gesetzlicher Vertreter handelnden Schuldners zum Vertretenen nicht hindere. Zum anderen betont der OGH aber auch die „Missbrauchsträchtigkeit der liechtensteinischen Stiftung“, die es Gläubigern des Stifters nahezu unmöglich macht, auf dessen Vermögen zu greifen. Schließlich erachtet es der OGH auch für wesentlich, dass der Stifter weiterhin Einfluss auf die Stiftung hatte.
Im Ergebnis ist der Entscheidung zuzustimmen. Eine Zurechnung der Benachteiligungsabsicht ist zulässig, wenn entweder bereits die Bestellung des für den Anfechtungsgegner später handelnden Vertreters vom Schuldner in Benachteiligungsabsicht veranlasst wurde (sei es durch Antrag auf Kuratorbestellung, sei es durch Bestellung eines Vertretungsorgans) oder wenn – wie im vorliegenden Fall – der Schuldner den Anfechtungsgegner in Benachteiligungsabsicht gründet, um Vermögensteile durch eine nachfolgende Handlung dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Die in Benachteiligungsabsicht veranlasste Bestellung eines (ahnungslosen) Vertreters bzw erfolgte Gründung des späteren Anfechtungsgegners stellt diesfalls eine Vorbereitungshandlung für die später vorgenommene, bereits mitgeplante Vermögensverschiebung dar. Dies ist anfechtungsrechtlich als Gesamtsachverhalt zu betrachten, da ansonsten die Anfechtung umgangen werden könnte (so auch , unter Hinweis auf BGH , VIII ZR 3/62, BGHZ 38, 65).
Ob der Schuldner als Stifter noch Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung hatte, ist dagegen nicht relevant, wenn dieser bereits die Stiftung in der Absicht, durch spätere Vermögenszuwendungen seine Gläubiger zu schädigen, gegründet hat. Schließlich hat auch der Vater eines minderjährigen Kindes keinen Einfluss auf das Verhalten des gerichtlich bestellten Kurators und dies hindert nach der Judikatur nicht die Wissenszurechnung. Auf die Einflussmöglichkeit kommt es jedoch an, wenn die Benachteiligungsabsicht im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung (bzw der Bestellung des Vertreters) noch nicht vorlag. Diesfalls ist eine direkte Zurechnung (nur) gerechtfertigt, wenn der Schuldner im späteren Zeitpunkt des Abschlusses des angefochtenen Rechtsgeschäftes einen ihm möglichen Einfluss (zB Weisung) auf den Vertreter in Benachteiligungsabsicht ausübt, damit das nachteilige Geschäft durch den unwissenden Vertreter abgeschlossen wird (zu weit reichend dagegen , wonach ohne weitere Differenzierung eine direkte Wissenszurechnung selbst dann zu erfolgen habe, wenn im Zeitpunkt der Kuratorbestellung noch keine Benachteiligungsabsicht vorlag, sondern erst im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung).
Die Rechtsform des Anfechtungsgegners oder dessen Missbrauchsträchtigkeit ist mE nicht relevant, sodass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Wissenszurechnung nicht auf Stiftungen beschränkt ist, sondern für alle Gesellschaftsformen gilt – zu denken ist hier auch an die zum Zwecke der Vermögensverschiebung erst gegründete oder vom Alleingesellschafter faktisch beherrschte GmbH mit unwissendem Geschäftsführer (der Umstand, dass bei anderen Rechtsformen in der Insolvenzmasse mitunter ein Gesellschaftsanteil als Vermögenswert vorhanden ist, ist diesfalls aber bei der Prüfung der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen zu berücksichtigen).
Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Wissenszurechnung liegen beim Anfechtungskläger. In Missbrauchsfällen wird ihm dies gelingen, in anderen Fällen hat es nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit, sondern auch aufgrund der dem Anfechtungsgegner (und dessen Gläubigern) zustehenden Rechte bei der Unanfechtbarkeit zu bleiben.
Katharina Widhalm-Budak
Dr. Katharina Widhalm-Budak ist Rechtsanwältin in Wien.