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GesRZ 6, Dezember 2010, Seite 360

Atypische stille Gesellschaft

Atypische stille Gesellschaft: Gesellschafter wird so gestellt, als wäre er Kommanditist; Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden so behandelt wie Verträge zwischen nahen Angehörigen.

§ 188 BAO

§§ 179 ff UGB

, 0330

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Die Beschwerdeführerin hat sich mit Vertrag vom mit einem Kapital von 3 Mio Schilling (das 1981 auf 5 Mio Schilling aufgestockt wurde) an der A. P. GmbH als echte stille Gesellschafterin beteiligt. Diese Beteiligung war für sie bisS. 361 zum Ende des Wirtschaftsjahres 1990 unkündbar. Mit Vertrag vom wurde die Beteiligung in eine atypisch stille Beteiligung umgeändert. In der Folge fanden für die Mitunternehmerschaft zunächst Feststellungsverfahren statt.

Eine unechte stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsrechtlich so gestellt wird, als wäre er Kommanditist. Es muss also im Innenverhältnis insb vereinbart sein, dass der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist (vgl die hg Erk vom , 2004/15/0126, und vom , 2007/15/0063).

Verträge zwischen Kapi...

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