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GesRZ 6, Dezember 2010, Seite 359

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Forderungsverzicht im Stadium einer „liquidierenden“ Gesellschaft führt nicht zur Gesellschaftsteuerpflicht; rechtliche Qualifikation einer „Nachrang- und Rückstehungserklärung“; Bedeutung einer aufschiebenden Bedingung im Bereich der Gesellschaftsteuer.

§ 2 Z 4 lit b KVG

§ 4 BewG

Erkenntnis: Abweisung der Amtsbeschwerde des Finanzamtes als unbegründet.

Aktionäre hatten betreffend Gesellschafterdarlehen sog „Nachrangs- und Rückstehungserklärungen“ folgenden Inhalts abgegeben:

... Ich erkläre mich befristet bis ... unwiderruflich damit einverstanden, mit der Befriedigung meiner Forderung aus dem gewährten Gesellschafterdarlehen in der Höhe von ... so lange zu warten, bis sämtliche Ansprüche und Forderungen anderer forderungsberechtigter Gläubiger in dem ihnen gebührenden Ausmaß befriedigt wurden.

Diese Erklärung gilt auch für den Fall jedes Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens.

Die gegen die Festsetzung von Gesellschaftsteuer erhobenen Berufungen hatten Erfolg, wobei der UFS ua von folgenden Feststellungen ausging:

Am wurde von der Mitbeteiligten die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt. Das Ausgleichsverfahren wurde am eröffnet. Das Unternehmen der Mitbeteiligten wurde am stillgelegt und diese Schließung wurde mit Beschluss des HG Wien vom bewilligt.

Aus dem zum erstellten Lagebericht ist ersichtlich, dass das Ausgleichsverfahren mit dem Ziel der Liquidation des Unternehmens betrieben wurde. Für den Ausgleich wurden letzten Endes von einer Bank die zur Erreichung einer Quote von 40 % erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Mitbeteiligte wurde schließlich wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

§ 2 Z 4 lit b KVG lautet auszugsweise:

Der Gesellschaftsteuer unterliegen:

...

4. folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:

a) ...

b) Verzicht auf Forderungen,

...

Die von der belangten Behörde festgestellten „Nachrang- und Rückstehungserklärungen“ sind rechtlich zunächst als zeitliches Zuwarten der Gesellschafter mit der Geltendmachung ihrer Forderungen und damit als Stundung zu verstehen, und zwar bis zu dem (ungewissen) Zeitpunkt, in dem alle Ansprüche der übrigen Gläubiger voll befriedigt werden. Unter Berücksichtigung des Falles, dass die anderen Gläubiger aber keine volle Befriedigung finden, stellen sich die in Rede stehenden Erklärungen aber auch als aufschiebend bedingte Verzichtserklärungen dar.

Da im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuer (Teil I des KVG) gem § 4 BewG ein aufschiebend bedingter Umstand erst dann zu berücksichtigen ist, wenn die Bedingung eintritt (siehe dazu Steiner, Die Bedingung im Recht der GebührenS. 360 und Verkehrsteuern, JBl 1999, 137 ff, insb 138, 139 und 145), wurde im vorliegenden Fall der in den „Nachrang- und Rückstehungserklärungen“ gelegene Verzicht gesellschaftsteuerrechtlich erst bedeutsam, als sich im Zuge des Ausgleichsverfahrens herausstellte, dass das Unternehmen liquidiert wird und die Gläubiger unter Berücksichtigung der Quote von 40 % einen Ausfall von 60 % erlitten.

Somit stellt sich allein die Frage, ob der mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirksam gewordene Verzicht der Gesellschafter bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Verzichtes überhaupt geeignet war, iSd Z 4 des § 2 KVG den Wert der Gesellschafterrechte zu erhöhen.

Anders als dies das beschwerdeführende Finanzamt sieht, hat der VwGH in seinem zu dieser Frage bereits am gefällten Erk 93/16/0103 grundlegend klargestellt, dass im Falle einer liquidierenden Gesellschaft ein Forderungsverzicht nicht zur Kapitalverkehrsteuerpflicht führt. Zur Vermeidung von weitwendigen Wiederholungen darf dazu gem § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erk verwiesen werden.

Da keiner der dort angeführten Ausnahmsfälle (zB Erhöhung des Wertes der Liquidationsmasse oder Rückverwandlung der aufgelösten Gesellschaft in eine werbende etc) vorliegt, ist damit aber das Schicksal der Beschwerde bereits iS einer Abweisung gem § 42 Abs 1 VwGG entschieden.

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