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GmbH
GmbH: Haftung des Geschäftsführers für Kommunalsteuer; Behauptungs- und Konkretisierungspflicht des Vertreters im Haftungsverfahren; durch einen bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung wird noch kein entschuldigender Rechtsirrtum dargetan.
§ 5 Abs 1, §§ 7, 54 WAO
, 0049
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 7 Abs 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insb im Fall der Konkurseröffnung. Nach § 5 Abs 1 WAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 171) zu Gesamtschuldnern.
Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obli...