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OGH: Erlöschen des Widerrufsrechts nach Wegfall eines Stifters
In seiner Entscheidung vom , 6 Ob 136/09g, hält der OGH fest, dass nach Entstehung der Stiftung – mangels abweichender Regelung in der Stiftungsurkunde – bei einer Stiftermehrheit das den Stiftern zur gemeinsamen Ausübung vorbehaltene Widerrufsrecht durch den Wegfall eines Stifters erlischt. Eine gemeinschaftliche Rechtsausübung durch die verbliebenen Stifter ist nicht zulässig. Dieses Ergebnis stützt der OGH ua auf einen Größenschluss aus § 33 Abs 1 PSG. Kann nach dieser Bestimmung selbst vor dem Entstehen einer Stiftung die Stiftungserklärung von mehreren Stiftern nicht mehr widerrufen werden, wenn einer von ihnen weggefallen ist, so muss dies umso mehr für den Widerruf der Stiftung nach ihrer Entstehung gelten. Aus Sicht des OGH entspricht dieses Ergebnis den Wertungen des Gesetzes, zumal im Zweifel der geäußerte Wille eines Stifters nach dessen Wegfall nicht durch eine Erklärung der Mitstifter rückgängig gemacht werden können soll. Dadurch wird auch dem Prinzip der Verselbständigung der Privatstiftung bzw dem gesetzgeberischen Willen, das Widerrufsrecht zeitlich zu begrenzen, entsprochen.