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GesRZ 6, Dezember 2009, Seite 381

Eingetragene Personengesellschaft (hier KG)

Eingetragene Personengesellschaft (hier KG): Vollbeendigung tritt (ungeachtet einer bereits erfolgten Löschung im Firmenbuch) nicht ein, solange nicht auch die Rechtsverhältnisse zum Bund als Abgabengläubiger abgewickelt sind; Bescheidadressierung an die gelöschte KG; Wirkung der Festsetzung von Gewerbesteuer gegenüber einer Personengesellschaft – Unterschied zum Feststellungsbescheid gem § 188 BAO.

§§ 188, 199 Abs 3 lit b und § 295 Abs 1 BAO

§ 34 Abs 1 und 3 VwGG

Beschluss und Erkenntnis: Teilzurückweisung der Beschwerde; im Übrigen Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

1. Zur Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung:

In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Finanzamt und die belangte Behörde hätten „keine Bescheide an die gelöschte Firma“ adressieren und infolge Erlöschens der Vollmacht der seinerzeitigen Vertreterin auch keine Zustellungen mehr an diese vornehmen dürfen. In der (nach Vollmachtswechsel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten) Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde wird dazu noch ausgeführt, die „bisherige“ Judikatur des VwGH zur Frage, wann die Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellsc...

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