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GmbH
GmbH: Haftung des Geschäftsführers für Kommunalsteuer; ein Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Konkursanmeldung gem § 69 Abs 2 KO bzw eine Entsprechung dieser Pflicht ist für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Haftung ohne Bedeutung; bei Zession von Forderungen an eine Bank ist durch entsprechende Vertragsgestaltung dafür vorzusorgen, dass insbS. 379 die Begleichung von Abgabenschulden nicht beeinträchtigt wird; Ermessensübung der Behörde; persönliche bzw wirtschaftliche Verhältnisse des Haftenden.
§§ 7, 18 und 57 NÖ LAO § 11 KommStG
§ 69 Abs 2 KO
§ 18 WAO
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 7 Niederösterreichische Abgabenordnung 1977, LGBl 3400 (NÖ LAO), haften die in den §§ 57 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 57 Abs 1 NÖ LAO bestimmt, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und dass sie befugt sind,...