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Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse
§ 34 Abs 1, § 41 GmbHG
1. Die Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG ist (nur dann) entbehrlich, wenn diese mit so gravierenden Mängeln behaftet sind, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.
2. Ein „Scheinbeschluss“ liegt vor, wenn die Beschlussfassung entgegen § 34 GmbHG weder in einer Generalversammlung noch in der für schriftliche Abstimmungen vorgesehenen Weise erfolgt.
(OLG Wien 8 Ra 120/07m; ASG Wien 35 Cga 271/06p)
Gegenstand des Revisionsverfahrens war (nur mehr) eine Gegenforderung, die der Masseverwalter einer GmbH gegen den Kläger als einen ihrer Gesellschafter geltend machte. Der Kläger hatte gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter die Ausschüttung des restlichen Bilanzgewinns an sich und diesen weiteren Gesellschafter beschlossen, ohne dass eine Generalversammlung einberufen worden wäre und ohne dass die übrigen (an der Beschlussfassung nicht beteiligten) Gesellschafter einer Abstimmung im schriftlichen Weg zugestimmt hätten.
Das Erstgericht hat die Gegenforderung als bis zur Höhe der (gleichfalls als zu Recht bestehend erkannten) Klageforderung als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebege...