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GesRZ 6, Dezember 2008, Seite 327

Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009

Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie) sieht eine Umsetzung bis spätestens vor. Ziel der Richtlinie ist es vor allem, die Rechte der Aktionäre börsennotierter EU-Gesellschaften zu vereinheitlichen und zu stärken sowie die Hauptversammlungspräsenzen zu erhöhen. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf zu einem ARÄG 2009 regelt ua die elektronische Kommunikation zwischen den Aktionären und der Gesellschaft, wobei die Nützung moderner Medien zur Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung in weit größerem Umfang genützt werden kann. So können (auch nicht börsenotierte) Aktiengesellschaften ihren Aktionären das Recht einräumen, sich zu einer Hauptversammlung online zuzuschalten. Weiters soll die Mindesteinberufungsfrist bei ordentlichen Hauptversammlungen von 14 auf 30 Tage und bei außerordentlichen Hauptversammlungen auf 21 Tage verlängert werden. Die Teilnahmeberechtigung bei börsenotierten Gesellschaften soll sich nicht mehr nach dem Anteilsbesitz am Tag der Versammlung, sondern nach dem Anteilsbesitz zu einem festgelegten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung („Record Date“) richten, wobei der Nachweis durch eine Depotbestätigung erbracht wird. Der Entwurf geht über die Richtlinie deutlich hinaus und regelt auch sonstige Bereiche, ua ist eine Neuregelung der Wahl des Aufsichtsrats (Veröffentlichung der Kandidaten und Qualifikationen im Internet bei börsenotierten Gesellschaften) und eine Verbesserung der Minderheitenrechte (Kostentragung durch Gesellschaft, Ruhen des Stimmrechts bei börsenrechtlichen/bankwesen -rechtlichen Meldeverstößen aufgrund Satzungsbestimmung) vorgesehen. Zudem sieht der Entwurf eine Neunummerierung vor; so finden sich etwa materiell gleichbleibende Bestimmungen an anderer Stelle wieder (zB §§ 125 bis 127), was ua in der Praxis den Gebrauch der bisherigen Kommentarliteratur erschweren dürfte. Die Begutachtungsfrist endete am .

Der Entwurf ist abrufbar unter:

http://www.justiz.gv.at/_cms_upload/_docs/ARAeG_Entwurf_Begutachtung.pdf

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