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Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Begünstigten – Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters
Zugleich ein Beitrag zur Governance in der österreichischen Privatstiftung
Das Gesetz räumt den Begünstigten nur karge Kontroll- und Mitwirkungsrechte ein. Der Gesetzgeber des PSG hat ganz offensichtlich einer auf mehreren Ebenen verwirklichten unabhängigen und zum Teil externen Kontrolle den Vorzug gegenüber einer durch die Begünstigten als stiftungsinteressierte Personen realisierten „Foundation Governance“ gegeben. Der Beitrag untersucht, wie weit der Stifter die Begünstigten über die – an anderer Stelle bereits dargestellten – gesetzlichen Vorgaben hinaus in die Leitung und Kontrolle der Stiftung einbinden und Mitwirkungsbefugnisse einräumen kann.
I. Einleitung
Die österreichische Privatstiftung zeichnet sich durch ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit aus. Die normativen Vorgaben des Gesetzes sind – im Vergleich zur Ausgestaltung anderer Rechtsformen – zum Teil aufgrund der absichtlichen Zurückhaltung des Gesetzgebers, zum Teil aufgrund von unzureichender Erkenntnis eines Regelungsbedarfs eher karg. Der Stifter kann in umfassender Weise seine Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen und in der Stiftungserklärung auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Regelungen vorsehen. Dies gilt nicht nur für den Widerrufsvorbehalt oder das Änderungsrecht, die einem Stifter ...