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Organmitglieder begünstigter juristischer Personen im Anwendungsbereich der Unvereinbarkeitsbestimmungen des PSG
Nahezu in Stein gemeißelt scheint die vom Gros des Schrifttums getragene Ansicht, dass organschaftliche Vertreter einer begünstigten juristischen Person nicht dem Inkompatibilitätsreglement des PSG unterfallen. Schon aufgrund der so kontroversiell aufgefassten „Rechtsanwaltsentscheidung“ des OGH und insb auch infolge der nunmehrigen Gesetzeslage erscheint eine Überprüfung der bisher vertretenen Ansicht geboten.
I. Einleitung
Mit der PSG-Novelle 2010 im Rahmen des BBG 2011 fügte der Gesetzgeber dem Unvereinbarkeitsregime für Mitglieder des Privatstiftungsvorstands eine weitere Bestimmung in Gestalt des § 15 Abs 3a PSG hinzu. Essenz dieser Bestimmung ist die Erfassung sog Mandatsverhältnisse, im Rahmen derer Begünstigte Dritte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand betrauen. Vordringliches Ziel dieser neuen, ergänzenden Inkompatibilitätsbestimmung ist es, der auf die höchstgerichtliche Judikatur zurückzuführenden Auslegungsunsicherheit zu begegnen. Inwiefern nunmehr auch organschaftliche Vertreter einer begünstigten juristischen Person von dieser Bestimmung erfasst sind, ist bis dato nicht abschließend geklärt.
Im Schrifttum wird trotz veränderter Rechtsprechungs- und Gesetzeslage nach wi...