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Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft: Das Zwischenschalten einer Tochtergesellschaft zur Gewährung von Darlehen innerhalb eines Konzerns, ohne dass von der Tochtergesellschaft insoweit eine wirtschaftliche Funktion erfüllt wird, ist unangemessen; Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes; wirtschaftlich unangemessene Umleitung von Geldern; Prüfungs- und Beurteilungspflicht der Berufungsbehörde; es besteht keine Bindung an den Berufungsantrag.
§ 22 Abs 1, § 250 Abs 1 und § 289 Abs 2 BAO
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Nach § 22 Abs 1 BAO kann die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind gem § 22 Abs 2 leg cit die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd § 22 Abs 1 BAO versteht der VwGH in stRspr eine solche rechtliche Gestaltung, ...