Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern iZm der Vereinbarung über eine Abfertigung für ausscheidende Vorstandsmitglieder
1. Unternehmerische Entscheidungen der Aufsichtsratsmitglieder haben sich – unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer und des öffentlichen Interesses – primär am Unternehmenswohl zu orientieren.
2. Eine gerichtliche Nachprüfung einer unternehmerischen Entscheidung des Aufsichtsrats ist nur bei deren Unvertretbarkeit möglich.
3. § 78 Abs 1 AktG gilt auch für Abfertigungen, die Vorstandsmitgliedern im Stadium der Beendigung des Anstellungsvertrags gezahlt werden. Ihre Höhe hängt entscheidend davon ab, ob dem Vorstandsmitglied eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann oder ob die Auflösung aus anderen Gründen erfolgte, die nicht auch zu einer Auflösung des Vorstandsvertrags aus wichtigen Gründen führen konnten.
(OLG Graz 3 R 157/07v; LG Klagenfurt 21 Cg 232/05h)
Die Klägerin, eine börsenotierte AG, nimmt die Erst- bis Drittbeklagten als ihre ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder und den Viert- und die Fünftbeklagte als ihre früheren Vorstandsmitglieder wegen Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung anlässlich des einvernehmlichen Ausscheidens des Viert- und der Fünftbeklagten aus dem Vorstand in Anspruch. Das dritte Vorstandsm...