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GesRZ 3, Juni 2016, Seite 197

Was ist neu an der Untreue neu?

Julia Schellner

Durch das StRÄG 2015 wurde der Untreuetatbestand – entgegen den ursprünglichen gesetzgeberischen Plänen – einer umfassenden Überarbeitung unterzogen. Erklärtes Ziel war es, die durch die Rspr erzeugten Unklarheiten durch eine präzisere Fassung der Begriffe „Missbrauch“ und „Untreueschaden“ zu beseitigen. Der nachfolgende Artikel soll die durch diese Novelle bewirkten Änderungen in § 153 StGB näher beleuchten und insb auf die dahinter stehenden Intentionen des Gesetzgebers kritisch eingehen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs werden anschließend noch eine gesellschaftsrechtliche und eine strafprozessuale Neuerung kurz angeschnitten, und zwar einerseits die gesetzliche Verankerung der Business Judgment Rule im AktG und im GmbHG und andererseits die Erweiterung des Opportunitätsprinzips in § 192 StPO.

I. Der Untreuetatbestand

1. Allgemeines

Die Untreue ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt (§ 14 Abs 1 StGB), weil der unmittelbare Täter Vertretungsmacht benötigt. Er missbraucht diese Vertretungsmacht, indem er eine Rechtshandlung setzt, die er im Außenverhältnis zwar rechtsgültig setzen kann, weil sie von seiner Vertretungsbefugnis gedeckt ist, im Innenverhältnis aber nicht setzen darf, weil sie gegen ihm auferlegte Besch...

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