Handbuch E-Commerce-Recht
1. Aufl. 2026
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13. Geoblocking
Die Geoblocking-Verordnung („Geoblocking-VO“) soll eine ungerechtfertigte Diskriminierung bei Online-Käufen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts verhindern (zB mittels Zugriffseinschränkung aufgrund einer Standort-Erkennung).
13.1. Falle ich in den Anwendungsbereich der Geoblocking-VO?
Die Verpflichtungen der Geoblocking-VO treffen „Anbieter“. Gemeint sind damit grundsätzlich sämtliche Händler, die Waren und Dienstleistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs anbieten. Betroffen sind nicht nur digitale Einkäufe (via Website, App etc), sondern auch Offline-Geschäftsabschlüsse.
S. 46Die Geoblocking-VO gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmern (mit Staatsangehörigkeit/Wohnsitz/Niederlassung in der Europäischen Union), sofern diese die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung erwerben.
Ausgenommen sind ua Finanzdienstleistungen, Buchung von Flugtickets, Glücksspiel, audiovisuelle Inhalte (zB Streamingdienste), Gesundheitsdienstleistungen, private Sicherheitsdienste uvm.
13.2. Was darf ich?
Zulässig sind
abweichende AGB in nicht-diskriminierender Weise
unterschiedliche Netto- bzw Bruttop...