MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 69e
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Nach dem mit der MSchG-Nov 2019 eingeführten § 69e liegt (in Umsetzung von Art 110 Abs 2 UMV) die Zuständigkeit für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen des EUIPO inkl Beschwerdekammern beim ÖPA (und nicht mehr bei den Bezirksgerichten). Dieses darf lediglich die Echtheit des Titels prüfen. Mit der Vollstreckbarkeitsklausel kann sodann ein Exekutionsantrag bei dem für den Verpflichteten zuständigen Bezirksgericht gestellt werden.