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MSchG | Markenschutzgesetz
Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§§ 77e bis 77f

Mathias Görg

1

§ 77f enthält Übergangsvorschriften für Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren. Demnach bleibt für bereits vor dem eingebrachte Löschungsanträge (Abs 1) bzw Klagen inkl eV-Anträge (Abs 4) weiterhin die alte Rechtslage anwendbar. Dass damit nach dem Willen des österreichischen Gesetzgebers in diesen Verfahren insb die Berufung auf Zwischenrechte (§ 30 Rz 13 ff) abgeschnitten sein soll, dürfte gegen die MRL verstoßen (vgl Plasser in Kucsko/Schumacher, § 77f Rn 7 ff mwN; ebenso Beetz/Mosing/Plasser/Schumacher/Wegrostek, ÖBl 2019, 1, 9).

2

Demgegenüber existieren für Anmelde- und Widerspruchsverfahren keine Übergangsvorschriften. Hier sind also die neuen Regelungen gem MSchG-Nov 2019 am wirksam geworden. Zu Problemen im Hinblick auf mit der MSchG-Nov 2019 erfolgte Änderungen beim Einwand der Nichtbenutzung vgl Plasser in Kucsko/Schumacher, § 77f Rn 3 f.

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