MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 33
1
„Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund“ kann gem § 33 Abs 1 „jedermann“ (zB auch eine juristische Person öffentlichen Rechts: VwGH B 512/81) ohne Darlegung jeglichen Individualinteresses die Löschung einer Marke begehren. IGgs zu den Löschungstatbeständen gem §§ 31-32c handelt es sich also um eine Popularklage im öffentlichen Interesse. Der Einwand eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf das Antragsmotiv kommt hier grds nicht in Betracht (OLG Wien 33 R 100/21z). Aus dem gleichen Grund scheiden aber auch Anerkenntnisse und Tatsachengeständnisse aus (NA Nm 62/60; Nm 6/79). Ein Löschungserkenntnis nach § 33 Abs 1 wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück (§ 34a Abs 3).
2
Anders als in den Fällen des § 29 Abs 1 Z 1-3 besteht Antragsgebundenheit (Löschungsantrag nach § 33), zumal der Hinweis in Abs 1 Satz 1 auf die Amtswegigkeit sich in Wahrheit auf die amtliche Prüfung vor Registrierung bezieht. Bei erfolgter Eintragung scheidet also eine nachträgliche amtswegige Löschung durch das ÖPA aus.
3
Ex officio wahrzunehmende Löschungsgründe iSd § 33 sind namentlich solche nach den §§ 4, 5, 7 und 66 (wobei die §§ 5 und 7 nur iZm § 4 Abs 1 Z 1 relevant sind). Aber auch zeichenrechtli...