Suchen Kontrast Hilfe
MSchG | Markenschutzgesetz
Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4980-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 52

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1- 9
II.
Anspruch auf Vernichtung und Unbrauchbarmachung
10- 13
III.
(Alternativer) Überlassungsanspruch
IV.
Rückruf
V.
Kennzeichenregistrierungen als Beseitigungsgegenstand
16- 18
VI.
Bestimmtheit des Begehrens
VII.
Leistungsfrist

I. Allgemeines

1

IGgs zu § 51 (Unterlassung künftiger Eingriffe) statuiert § 52 (vgl auch Art 10 Enforcement-RL [„Abhilfemaßnahmen“] bzw Art 46 TRIPS) einen - ebenfalls verschuldensunabhängigen - Beseitigungsanspruch zur Abwehr bereits erfolgter, aber noch andauernder Markenverletzungen im Verfügungsbereich des Verletzers. Die Darlegungs- und Beweislast für den aufrechten Bestand eines markenrechtswidrigen Zustandes liegt beim Kläger (17 Ob 40/08v). Auch der Beseitigungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gem § 56 gesichert werden (vgl die dortige Kommentierung). Zur Verjährung von Beseitigungsansprüchen s § 55 Rz 31.

2

Der Beseitigungsanspruch gem § 52 folgt dem Vorbild des § 148 PatG. Hingegen war er bis zur MSchG-Nov 1999 in § 15 UWG geregelt (iVm § 9 UWG, der seitdem wie erwähnt nur noch die Verletzung von sonstigen Kennzeichenrechten ua durch registrierte Marken umfasst).

3

§ 52 enthält keine erschöpfende Aufzählung der in Betracht kommenden Bese...

Daten werden geladen...