MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 69a bis 69d
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit (§ 69a) | ||
III. | Umwandlung einer Unionsmarke in eine nationale Marke (§§ 69b und 69c) | ||
IV. | Sachliche und örtliche Zuständigkeit (§ 69d) | ||
A. | Zivilrecht | ||
B. | Strafrecht | ||
I. Allgemeines
1
Die §§ 69a bis 69d enthalten nationale Anpassungsregelungen an das Unionsmarkenrecht, die infolge dessen Verzahnung mit dem nationalen Markenrecht erforderlich sind. Die Möglichkeit für die Markenämter der Mitgliedstaaten, auch Anmeldungen von Unionsmarken entgegenzunehmen, wurde 2016 abgeschafft.
II. Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit (§ 69a)
2
Für eine (eingetragene oder auch erst angemeldete) Unionsmarke kann ein durch eine Österreichische Marke oder Internationale Registrierung mit Schutzerstreckung auf Österreich begründeter Zeitrang in Anspruch genommen werden (Art 39 f UMV), sofern die Marken übereinstimmen und auch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (zumindest teil-)identisch ist.
3
Bedeutung erlangt eine solchermaßen in Anspruch genommene Seniorität dann, wenn in der Folge die zeitrangbegründende AT-/IR-Marke durch Nichterneuerung oder Verzicht erlischt, stehen doch aufgrund des beansp...