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MSchG | Markenschutzgesetz
Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 54

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1- 3
II.
Übergreifende Tatbestandsmerkmale
A.
Inhaber eines Unternehmens
4, 5
B.
Im Betrieb eines Unternehmens
6- 8
C.
Bediensteter oder Beauftragter
9- 12
III.
Unterlassungsanspruch (§ 51)
13, 14
IV.
Beseitigungsanspruch (§ 52)
15, 16
V.
Finanzielle Ansprüche (§ 53)
A.
Angemessenes Entgelt (§ 54 Abs 2 iVm § 53 Abs 1)
17- 19
B.
Verschuldensunabhängige Ansprüche (§ 54 Abs 3 iVm § 53 Abs 2-4)
20- 24

I. Allgemeines

1

§ 54 regelt die Verantwortlichkeit des - selbst nicht tatbildlich Handelnden - Unternehmensinhabers für Markenverletzungen durch Bedienstete oder Beauftragte im Betrieb seines Unternehmens (ähnliche Regelungen enthalten die §§ 81 Abs 1, 88 Abs 1 und 2 UrhG sowie § 18 UWG, wobei va auf die umfassenden Kommentierungen zu letzterer Bestimmung verwiesen wird). Ist der Unternehmensinhaber ohnedies Mittäter, Anstifter oder Gehilfe (§ 51 Rz 28 ff), gelangt § 54 nicht zur Anwendung.

2

Von § 54 sind folgende Anspruchsarten betroffen:

  • Unterlassungsansprüche iSd § 51 (§ 54 Abs 1 Satz 1),

  • Beseitigungsansprüche iSd § 52 (§ 54 Abs 1 Satz 2),

  • finanzielle Ansprüche iSd § 53 Abs 1-4 (§ 54 Abs 2 und 3) sowie mit Letzteren einhergehende

  • Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Auskunft (§ 55 bzw § 55a).

3

Aus dem Wortlaut von § 54 ...

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