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MSchG | Markenschutzgesetz
Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 33a

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 8
II.
„Benutzungsschonfrist“
9- 11
III.
Ernsthaftigkeit der Benutzung
12- 26
IV.
Kennzeichenmäßigkeit der Benutzung
27- 31
V.
Relevanter Benutzer(-kreis)
32- 35
VI.
Bedeutung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
36- 40
VII.
Benutzung der Marke in abweichender Form
41- 48
VIII.
Schutzfrist zugunsten des Löschungswerbers (§ 33a Abs 3)
49, 50
IX.
Rechtfertigungsgründe
51- 54
X.
Wiederholungseintragungen
55- 61
XI.
(Beschränkte) Rückwirkung

I. Allgemeines

1

Durch § 33a, der mit der MSchG-Nov 2019 unionsrechtsbedingt (Art 16 MRL) umfassend novelliert wurde, wird zwecks Entlastung des Markenregisters (vgl etwa 4 Ob 186/21p) für eingetragene Marken ein aufgeschobener ( Rz 9 f), aber auch sonst ( Rz 12 ff und Rz 51 ff) beschränkter Benutzungszwang statuiert. Innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (s sogleich) muss die Marke - vorbehaltlich einer besonderen Rechtfertigung ( Rz 51 ff) - vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen im Inland „ernsthaft“ kennzeichenmäßig benutzt worden sein, ansonsten sie löschungsreif ist (gänzliche oder Teillöschung). Auch hier handelt es sich um eine Popularklage (s bereits § 33 Rz 1).

2

Vorbehaltlich der Benutzungsschonf...

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