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MSchG | Markenschutzgesetz
Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 56

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1- 5
II.
Sicherungsgegenstände
A.
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
6
B.
Zahlungsansprüche
7- 9
C.
Beweismittel
10- 12
III.
Inhaltliche Erfordernisse
13, 14
IV.
Unionsrecht
15, 16
V.
Beweisfragen
A.
Reduziertes Beweismaß
B.
Paratheit der Bescheinigungsmittel
18- 20
VI.
Rechtliches Gehör
21- 24
VII.
Reversibilität
25- 27
VIII.
Sicherheitsleistung
28- 31
IX.
Vollstreckbarkeit
32, 33
X.
Rechtsmittel und -behelfe
34- 39
XI.
Prozesskostenersatz
40, 41
XII.
Schadenersatzanspruch des Gegners
42, 43

I. Allgemeines

1

Gem § 56 (vgl auch § 87c UrhG, § 151b PatG und § 24 UWG bzw Art 6 ff Enforcement-RL und Art 50 TRIPS) können in bestimmten Fällen vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden - sog Provisorialverfahren. Zweck einer solchen - nur auf Antrag zu erlassenden - einstweiligen Verfügung („eV“) ist es, der gefährdeten Partei bis zur endgültigen Regelung des Anspruchs im Hauptverfahren insb Schutz gegen unmittelbar mögliche Rechtsverletzungen durch ihren Gegner zu bieten (3 Ob 560/57). Abseits von § 56 als lex specialis sind die §§ 379 ff EO anwendbar. Zu Unionsmarken vgl Art 131 UMV. Zur Zuständigkeit vgl § 56a.

2

Ein eV-Antrag kann auch schon vor der Klage erfolgen, die sodann innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Rechtfertigun...

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