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iFamZ 2, April 2026, Seite 130

Aufteilung zwischen Lebensgefährten - Das Ende der GesbR

iFamZ 2026/76

Jakob Bögner

§ 1435 ABGB

1. Ein Vertrag über die Gründung einer GesbR kann zwar konkludent geschlossen werden; er setzt aber die Absicht der am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen voraus, einen solchen Vertrag zu schließen.

2. Weiters muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt.

3. Ein konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrags unter Lebensgefährten ist nur anzunehmen, wenn sie einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleitung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen.

4. Die faktische Umsetzung des Plans, zur Wohnversorgung der Familie ein Haus zu errichten, ist nicht als Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich anzusehen.

5. Gemeinsame Entscheidungen bei der Wahl des Baugrundstücks, der Planung des Hauses und dessen Innenausstattung sind durchaus Ausdruck einer funktionierenden Partnerschaft oder des Bedürfnisses nach einem harmonischen Zusammenleben. Damit wird allerdings nicht ein über den typischen Rahmen einer Lebens- oder Familiengemeinschaft hinausgehen...

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