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Zusammenspiel elterlicher Obsorge und Religionsmündigkeit
§ 5 Satz 1 RelKEG - Eine „Gretchen“-Vorschrift?
Das Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RelKEG) regelt die religiöse Erziehung von Kindern durch ihre Eltern oder andere an deren Stelle tretende Personen. Es ist dabei eng mit der Obsorgeberechtigung nach den Vorschriften des ABGB verknüpft. Dieser Beitrag befasst sich mit der Bedeutung sowie den Auswirkungen dieser Verknüpfung und beleuchtet dabei insb das Verhältnis der Obsorgeberechtigung und der Religionsmündigkeit.
I. RelKEG und ABGB - ein strittiges Verhältnis?
„Nun sag, wie hast du’s mit der Religion?“ Dieses berühmte Zitat aus Johann Wolfgang von Goethes „Faust“ erfreut sich auch heute als sogenannte „Gretchenfrage“ allgemeiner Bekanntheit. Vor einer ähnlich „religiösen“ Frage, allerdings bezogen auf den rechtlichen Kontext, stand der OGH im Jahr 2020. Im Zusammenhang mit einem ihm vorliegenden Fall hatte dieser ua zu entscheiden, in welchem Verhältnis die Vorschriften des ABGB zum RelKEG stehen, wenn es um die Begründung der Zugehörigkeit eines Kindes zu einer Religionsgemeinschaft durch einen obsorgeberechtigten KJHT geht.
Das zugrunde liegende Problem bestand darin, dass § 211 Abs 1 Satz 1 ABGB bei einem Kind, dessen Obsorge einem KJHT zusteht, für die Entscheidung über den Eintritt des Ki...