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Nichteinhaltung fachlicher Standards bei Freiheitsbeschränkung sowie fehlende ärztliche Anordnung und Dokumentation
iFamZ 2026/69
§§ 2 Abs 1, 5 Abs 1-3, 6 HeimAufG
BG Favoriten , 77 Ha 1/26b
1. Die Betreuung einer Person in einer dislozierten Einzelwohnung (als Teil einer - organisatorisch zusammengehörigen - Gesamteinrichtung) unterliegt dem HeimAufG.
2. Freiheitsbeschränkungen durch wiederholtes Festhalten, 7‑Punkt-Fixierungen am Bett inkl Seitenteilen (für mehrere Monate durchgehend jede Nacht und nahezu täglich auch mehrfach tagsüber) sowie Einzelfall- und Dauermedikation durch Psychopax entsprechen nicht den fachgemäßen Standards und dem Erfordernis der möglichsten Schonung der Bewohnerin, wenn diese Freiheitsbeschränkungen ohne ärztliche Anordnung (§ 5 Abs 1 Z 1 HeimAufG) und ohne ärztliches Dokument (§ 5 Abs 2 HeimAufG) durch 24h-Betreuerinnen vorgenommen werden.
3. Von einer Einwilligung der Bewohnerin in die gesetzten Maßnahmen konnte mangels feststellbarer Entscheidungsfähigkeit nicht ausgegangen werden. Die Einhaltung der materiellen Erfordernisse konnte aufgrund erheblicher Dokumentationsmängel nicht nachvollzogen werden. Die wiederholt über 48 Stunden hinausgehend eingesetzten Freiheitsbeschränkungen waren daher für unzulässig zu erklären.
Die ca 40-jährige Bewohnerin wird in einer adaptierten Einzelwohnung von zwei 24h-Betreuerinnen betreut. Zudem kommt tagsüber pädagogisches Pers...