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Gewöhnlicher Aufenthalt in zwei Staaten?
iFamZ 2026/81
Art 1 HKÜ
Die Eltern sind nicht verheiratet und lebten bis Ende Oktober 2023 in einer Lebensgemeinschaft in der Schweiz. Am reiste die Antragsgegnerin mit der Minderjährigen zu ihren Eltern nach Österreich. Am verpflichtete sie sich, die Minderjährige bis , 24:00 Uhr, in die Schweiz rückzuführen, kehrte allerdings trotz mehrmaliger gerichtlicher Aufforderung nicht dauerhaft in die Schweiz zurück, sondern wohnte vorwiegend in Österreich. Mit Beschluss vom wurde der Vollzug der Rückführung angeordnet, die Minderjährige am durch den Gerichtsvollzieher an den Vater übergeben und in die Schweiz rückgeführt. Danach wurde die in der Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (in der Folge KESB) B. vom festgelegte gemeinsame Sorge (Obhut) dahin gelebt, dass sich die Minderjährige jeweils eine Woche von Samstag, 11:00 Uhr, bis Dienstag, 17:00 Uhr, und eine Woche von Sonntag, 17:00 Uhr, bis Dienstag, 17:00 Uhr, beim Antragsteller befand. Die KESB führte in der Entscheidung aus, dass sich die Antragsgegnerin in der Zeit, in der sie die Minderjährige betreue, mit dieser in Österreich aufhalten S. 157 dürfe, aber verpflichtet sei, die festgelegten Betreuung...