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iFamZ 2, April 2026, Seite 127

Zerrüttung bei eingetragener Partnerschaft - Gleichklang von § 15 EPG mit § 49 EheG

iFamZ 2026/74

§ 15 EPG; § 49 EheG

1. Auch eingetragene Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung verpflichtet (§ 8 Abs 2 EPG).

2. Ein Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren (§ 15 EPG). Voraussetzung dafür ist, dass der andere Teil sie durch eine schwere Verfehlung schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

3. § 15 Abs 1 EPG entspricht grundsätzlich § 49 EheG. Zur Beurteilung, ob das Verhalten eines Partners einen AuflösungsS. 128 grund iSd § 15 Abs 1 EPG darstellt, kann daher auf die zu § 49 EheG ergangene Rsp zurückgegriffen werden.

4. Auch die Unterlassung des ernstlichen Versuchs, das in § 91 ABGB verlangte Einvernehmen zu erzielen, kann eine schwere Eheverfehlung bilden.

Der Kläger begehrte die Auflösung der von den Streitteilen am vor dem Standesamt begründeten eingetragenen Partnerschaft aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung: Sie treffe kein Verschulden an der Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft. Die Vorinstanzen lösten die eingetragene Partnerschaft aus dem gleichteiligen Verschulden beider Parteien auf. (...)

[5] 1.1. Nach § 8 Abs 2 EPG ...

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