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iFamZ 2, April 2026, Seite 91
Datenschutzgründe entbinden nicht von der Beweislast für konkurrierende Unterhaltspflichten
iFamZ 2026/47
Für das Bestehen konkurrierender Sorgepflichten, die die Unterhaltspflicht mindern, ist der geldunterhaltspflichtige Vater behauptungs- und beweispflichtig. Die Nichtvorlage entsprechender Unterlagen unter Berufung auf datenschutzrechtliche Gründe führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast.