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Gutschein für das „Mining“ von Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 15 Abs 2 Z 1, 19 Abs 1, 27 Abs 2 Z 2, 29 Z 3 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger beteiligte sich 2017 mit zwei obligationenähnlichen Genussrechten (Laufzeit bis 2028) an einer GmbH und erhielt gleichzeitig als „Dankeschön für das Investment“ (im Kapitalmarktprospekt als „Prämie“ bezeichnet) einen Wertgutschein im Ausmaß der Genussrechtsbeteiligung für von der GmbH erbrachte Leistungen für die Herstellung (Mining) der Kryptowährung Ethereum. Das Finanzamt erfasste den Nominalwert des Gutscheins als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, der Wertgutschein sei nur deshalb ausgegeben worden, weil der Steuerpflichtige die Genussrechte gezeichnet habe. Es bestehe ein untrennbarer Veranlassungszusammenhang, weshalb der Gutschein zu Einnahmen aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 2 Z 2 EStG in Form einer fixen Verzinsung führe.
Rechtliche Beurteilung: Das BFG hat angenommen, der Steuerpflichtige habe zwei obligationenähnliche Genussrechte über insgesamt 25.000 Euro an einer GmbH erworben und habe zusätzlich und gleichzeitig als Prämie einen Wertgutschein in der Höhe von 25.000 Euro von der GmbH für von dieser zu erbringe...