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Steuerfreie SEG-Zulage an Ordinationshilfen in Arztpraxen
Entscheidung: (Abweisung der Amtsrevision).
Norm: § 68 Abs 1 und 5 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Kinderarzt zahlte seinen Ordinationshilfen eine steuerfreie „Infektionszulage“ in kollektivvertraglicher Höhe. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der Gefahrenzulage nicht an, weil keine dementsprechenden Tätigkeiten verrichtet worden seien.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die Mitarbeiterinnen seien unbestritten mit infektiösem Material (Blut, Stuhl, Harn usw) in Kontakt gekommen und seien mehr als 50 % ihrer tatsächlichen Arbeitszeit in direktem Patientenkontakt gestanden.
Rechtliche Beurteilung: Die Begünstigung des § 68 Abs 1 EStG setzt ua voraus, dass die Arbeitnehmenden während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein müssen, die eine außerordentliche Erschwernis oder zwangsläufig eine Gefahr darstellen. Dies erfordert, dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden.
Für die Steuerfreiheit der SEG-Zulagen reicht es zudem nicht aus, wenn die in § 68 Abs 5 EStG genannten Umstände vorliegen, sondern die Arbeitnehmenden müssen vielmehr während der gesamten Arbeitszeit überwiegend (dh mit mehr al...