Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Inländische Betriebsstätte eines Gefängniszahnarztes
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: Art 5, 7, 14 OECD-MA.
Sachverhalt und Verfahren: Ein in Deutschland ansässiger Zahnarzt behandelte auf Vertragsbasis Insassen in drei österreichischen Justizanstalten, wobei er die dortigen Räumlichkeiten und medizinischen Geräte zu fest vereinbarten Zeiten nutzte. Während die Justizverwaltung die Patienten zuteilte und die Infrastruktur (Räume, medizinische Geräte) stellte, trug der Zahnarzt die Kosten für bestimmte Materialien sowie seine Reisespesen selbst und rechnete seine Leistungen nach festen Tarifen ab. Der Zugang zu den Behandlungsräumen war streng reglementiert, erfolgte meist unter Bewachung und bot dem Arzt - abgesehen von der Behandlungszeit - keine eigenständige Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Zahnarzt jeweils Betriebsstätten begründet hätte und seine Einkünfte daher in Österreich zu versteuern seien.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, mangels uneingeschränkten und dauernden Zutritts zu den Einrichtungen habe der Zahnarzt keine dauerhafte Verfügungsmacht über die Behandlungsräume gehab...