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Phasengleiche Bilanzierung und „vorbehaltene“ Dividende als Veräußerungsgewinn
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 7, 10 Abs 1 KStG; §§ 5, 6 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH, die Teil einer Unternehmensgruppe war, veräußerte im März 2014 Anteile an einer AG. Mit der Erwerbergesellschaft wurde vereinbart, dass der Kaufpreis ua aus einer „Sonderdividende“ der AG und einer durch die GmbH „vorbehaltenen“ Dividende bestehen sollte. Nach Abschluss des Kaufvertrags (aber vor dessen Vollzug) wurde im Mai 2014 in der Hauptversammlung der AG die Ausschüttung der Sonderdividende beschlossen. Diese Dividende stammte nur zum Teil aus dem „eigenen“ Bilanzgewinn der AG (teilweise durch Auflösung von Rücklagen); zum Großteil wurde auf den Bilanzgewinn dreier Tochtergesellschaften der AG „zurückgegriffen“, die denselben Bilanzstichtag (30. 9.) und eine Ausschüttung an die AG beschlossen hatten. Der Vollzug des Kaufvertrags (closing) erfolgte im Juni 2014. Die vorbehaltene Dividende wurde nach dem Bilanzstichtag der AG () beschlossen. Das Finanzamt stufte die beschlossenen Dividenden nicht als steuerfreie Beteiligungserträge, sondern als Teil des Veräußerungserlöses ein.
Das BFG gab der Beschwerde teilweise Folge un...