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Zur Überprüfung von EuG-Urteilen durch den EuGH
Versuch einer Einordnung von Inhalt und Anwendungsbereich des Art 62 Abs 1 EuGH-Satzung aus umsatzsteuerlicher Sicht
Der Erste Generalanwalt hat mit dem EuGH vorgeschlagen, die Entscheidung des EuG vom , I. S.A., T-689/24, zu überprüfen (Geschäftszahl C-167/26 RX). Der vorliegende Beitrag skizziert die Kriterien des Art 62 Abs 1 EuGH-Satzung für einen solchen Überprüfungsvorschlag und versucht eine umsatzsteuerliche Einordnung.
1. Überblick
Nach dem EuG-Urteil vom , I. S.A., T-689/24, hat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für einen Leistungszeitraum, auch wenn die Rechnung erst im Folgezeitraum eingeht, sofern die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Demgegenüber knüpfte das Terra Baubedarf, C-152/02, den Vorsteuerabzug an den Besitz der Rechnung und beanstandete nicht, dass dieser erst für den Zeitraum des Rechnungserhalts gewährt wurde. Nach Ansicht des EuG besteht jedoch kein Widerspruch, da der EuGH in der Rs Terra Baubedarf keinen Fall zu entscheiden hatte, in dem die Rechnung erst nach dem Leistungszeitraum, aber noch vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum zuging.
Monfort bewertet das EuG-Urteil in der Rs I. S.A. abwägend als „Traum“ oder „Albtraum“: „Traum“, weil es dem Steuerpflichtigen eine...