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SWK 10, 4. April 2026, Seite 543

Steuerfreiheit der Leistungen eines Chiropraktors

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 6 Abs 1 Z 19 UStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Chiropraktiker (Chiropraktor) machte unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG für die von ihm erbrachten chiropraktischen Leistungen geltend. Das Finanzamt versagte die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der Steuerpflichtige habe eine akademische Ausbildung in den USA absolviert und die von ihm durchgeführten Heilbehandlungen würden eine als ausreichend zu beurteilende Qualität aufweisen. Seine Leistungen seien gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG als steuerfrei zu behandeln.

Rechtliche Beurteilung: Der VwGH hat sich bereits im Erkenntnis vom , 2008/15/0224, mit der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG (betreffend eine Heilmasseurin) auseinandergesetzt und festgehalten, dass eine generelle Einbeziehung arztähnlicher Berufe, die nach der (damals) 6. MwSt-RL (77/388/EWG) möglich wäre, nicht erfolgt ist und die Aufzählung in § 6 Abs 1 Z 19 UStG in diesem Sinne abschließend ist. Er hat mit Verweis auf das Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, auch zum Ausdruc...

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