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Vorsteuerabzug bereits im Leistungszeitraum trotz späteren Rechnungserhalts
Überprüfungsverfahren beim EuGH anhängig
Gemäß Art 167 MwStSyst-RL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht; dies ist nach Art 63 MwStSyst-RL der Zeitpunkt, zu dem der leistende Unternehmer die Lieferung bewirkt oder die Dienstleistung ausgeführt hat. Die tatsächliche Ausübung dieses Rechts setzt gemäß Art 178 lit a MwStSyst-RL den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Fallen Leistungsbezug und Rechnungserhalt in unterschiedliche Besteuerungszeiträume, stellt sich die Frage, ob der Vorsteuerabzug bereits für den Leistungszeitraum oder erst für den Zeitraum des Rechnungserhalts zulässig ist.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung in mehreren Mitgliedstaaten war der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmals sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Rechnungseingang bestimmte daher regelmäßig den maßgeblichen Zeitpunkt. Dem hat das EuG mit Urteil vom nunmehr eine Absage erteilt.
1. Sachverhalt und Vorlagefrage
Dem Urteil des EuG vom , I. S.A., T-689/24, lag ein polnisches Vorabentscheidungsersuchen zugrunde. Die Klägerin, eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle für Gas- und Stromgeschäfte ihrer ...