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Gerichtliche Zustimmung zur Arbeitgeberkündigung während Elternteilzeit - Anfechtung dennoch möglich?
In seiner Entscheidung vom , 9 ObA 40/25k, befasste sich der OGH mit der Frage, ob eine Kündigung, die nach Einholung der gerichtlichen Zustimmung gemäß Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw Väter-Karenzgesetz (VKG) durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde, zusätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen des ArbVG angefochten werden kann. Der OGH stellte klar, dass im konkreten Fall nicht darüber entschieden werden müsse, ob eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit offenstehen würde. Das Kriterium der „Unzumutbarkeit“ des § 10 Abs 4 MSchG bewirkt nach Auffassung des OGH, dass eine Zustimmung zur Kündigung überhaupt nur in jenen Fällen erteilt wird, in denen keine vernünftigen Alternativen zur Kündigung bestehen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die Kündigung nach erfolgter Zustimmung aufgrund eines verpönten Motivs, insbesondere wegen Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG) sowie nach dem GlBG anzufechten.
Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Techniker am Standort Graz beschäftigt. Der Kläger befand sich von bis bzw bis zu einem späteren Schuleintritt seines Kindes in Elternteilzeit. Nach der Schließung des Grazer Standorts der Beklagten im Dezember 2020 wurden die Mitarbeiter entweder nach Wien versetzt oder schieden aus dem ...