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PV-Info 4, April 2026, Seite 1

Ausländerbeschäftigung im Rahmen des Eurovision Song Contest

Andreas Gerhartl

Das BMASGPK hat mit Erlass vom , 2026-0.197.993, Vorgaben zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte im Rahmen des Eurovision Song Contest (ESC) aufgestellt. Diese werden daher kurz vorgestellt.

Grundsätzliches

Der ESC wird von 12. bis in Wien ausgetragen. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, des EWR sowie der Schweiz genießen in Österreich Arbeitnehmerfreizügigkeit und können daher jede Tätigkeit im Rahmen des ESC 2026 bewilligungsfrei ausüben. Für die Beschäftigung und Entsendung von Arbeitskräften aus Drittstaaten gelten differenzierte, im Folgenden wiedergegebene Regelungen.

Medienvertreter und kurzfristige Arbeitsleistungen

Medienvertreter sowie die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte, die zur Berichterstattung über den ESC 2026 nach Österreich kommen und durch den Pressedienst des Bundeskanzleramts akkreditiert bzw nostrifiziert sind, sind gemäß § 1 Abs 2 lit g AuslBG vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Für sie ist daher keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung erforderlich.

Bei ausländischen Arbeitskräften (zB Künstler, Techniker, Assistenten), die von der European Broadcasting Union (EBU) sowie den nationalen Heads of Delegation zur Veranstaltung entsandt werden, kann davon ausge...

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