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Zuordnung von deutschen SV-Beiträgen eines Grenzgängers zu laufenden und sonstigen Bezügen
Nach dem vorliegenden Erkenntnis des VwGH ( und Ra 2024/15/0022) müssen Beiträge aufgrund einer (ausländischen) Versicherungspflicht auf den gesamten erhaltenen Arbeitslohn aufgeteilt werden. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen eines sonstigen Bezugs, welchem keine Sozialversicherungsbeiträge direkt zugeordnet wurden; hier ist eine aliquote Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge auf den laufenden und sonstigen Bezug vorzunehmen.
Sachverhalt
Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer ist als Grenzgänger bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt. Aufgrund einer Spezialregelung für Grenzgänger in Art 15 Abs 6 DBA Deutschland kommt das Besteuerungsrecht im Zusammenhang mit seinen Einkünften in dem Fall - trotz Tätigkeitsausübung in Deutschland - ausschließlich Österreich zu.
Dennoch unterliegt der Beschwerdeführer der ausschließlichen Sozialversicherungspflicht im Tätigkeitsstaat Deutschland. Anders als im österreichischen ASVG gibt es im deutschen Sozialversicherungsrecht keine eigene Sonderbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen, auch ein sogenanntes „Opting-out“ aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist unter bestimmten Umständen möglich. Im konkreten Fall verbl...