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PV-Info 4, April 2026, Seite 12

Erlöschen einer „Bestandskundenpflege-Provision“ mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses

Thomas Rauch

Ein vertraglicher Provisionsanspruch kann auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt werden, falls der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag nichts anderes regelt. Enthält eine „Bestandskundenpflege-Provision“ keinen „Vermittlungsanteil“, sondern steht sie nur zu, solange sich der Arbeitnehmer aktiv der Bestandskundenpflege widmet, so wird durch eine Arbeitgeberkündigung kein bereits verdientes Entgelt vernichtet. Eine solche Provision steht nur zu, solange sich der Arbeitnehmer aktiv der Bestandskundenpflege widmet. Diese Voraussetzung ist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gegeben ().

Sachverhalt

Die beklagte Arbeitgeberin vertreibt Tablets samt Software für die Gästekommunikation an die Hotellerie. Die Klägerin war vom bis bei der Beklagten zuletzt als „Director Key Account Sales“ (Vertriebsmitarbeiterin) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kam der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer von Unternehmen im Bereich Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-KV) zur Anwendung. Der IT-KV enthält keine Provisionsregelung (es wird lediglich in § 13 die Berechnung der Sonderzahlung...

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