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Lohnzettel von unterschiedlichen Arbeitgebern und keine Pflichtveranlagung?
Ein Allgemeinplatz für die Abgabe von Steuererklärungen ist, dass Lohnzettel von verschiedenen Arbeitgebern, die parallele Zeiträume umfassen, eine Pflichtveranlagung auslösen. Allerdings ist das nicht in jedem Fall die rechtliche Konsequenz, wie dies das BFG erkannte (, RV/6100318/2024).
Sachverhalt und Verfahrensgang
Für das Streitjahr 2022 wurden zwei Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt. Einer stammte von AG X, Bezugszeitraum von 1. 1. bis , der zweite von AG Y, Bezugszeitraum von 1. 3. bis . Weiters wurde vom AMS wegen Zahlung von Weiterbildungsgeld eine Meldung erstattet, die den Zeitraum von 1. 3. bis umfasste. Die Abgabebehörde wies darauf die Steuerpflichtige hin, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet wäre. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen. S. 15 Folglich wurde ein Bescheid mit einer Steuernachforderung erlassen, begründend wurde neben den übermittelten Lohnzetteln auf die vorzunehmende Kontrollrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG bezüglich des Weiterbildungsgeldes verwiesen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass AG X einen falschen Bezugszeitraum gemeldet habe. Bezüge habe sie nur von 1. 1. bis erhalten, danach war sie in Bildungskarenz und erhielt parallel ein Taschen...