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PV-Info 4, April 2026, Seite 17

Keine Steuerfreiheit von überkollektivvertraglichen Taggeldern im betriebsratslosen Betrieb

Christoph Wiesinger

Eine Betriebsvereinbarung kann nur mit einem Betriebsrat abgeschlossen werden. Delegiert ein Kollektivvertrag die Rechtssetzungsbefugnis zur Höhe von Taggeldern an die Betriebsvereinbarung, kann eine solche in einem betriebsratslosen Betrieb nicht umgesetzt werden. Tatsächlich ausbezahlte Taggelder sind daher in jenem Umfang, der sich nicht direkt aus dem Kollektivvertrag ergibt, lohnsteuerpflichtig ().

Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe (im Folgenden: KV) unterliegen und außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld (§ 8A Abschnitt I Z 1 KV). Der Anspruch beträgt aktuell 8 € pro Tag (im Zeitraum, in dem der Anlassfall liegt, war er niedriger, wobei die genauen Zahlen keine grundsätzliche Rolle spielen). Der KV enthält aber auch folgende Bestimmung: „Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden“ (§ 8A Abschnitt I Z 4 KV).

Sachverhalt

In einem Betrieb gab es keinen Betriebsrat und der Arbeitgeber unterschrieb mit der Gewerkschaft,...

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