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Straf-Rechtsschutz: Entfall des Versicherungsschutzes bei Vorsatztat, Aufklärungsobliegenheiten, Umfang und Verjährung des Deckungsanspruchs
RSS-E 66/25
1. Gemäß § 5 USRB_U PL 2008 besteht Versicherungsschutz grundsätzlich sowohl beim Vorwurf einer fahrlässig begangenen Straftat als auch beim Vorwurf einer Vorsatztat. Wenn es jedoch zu einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat kommt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Soweit die Vertreterin der Antragsgegnerin daher argumentiert, dass erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen Freispruchs feststand, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, weicht sie vom insoweit eindeutigen Wortlaut der Bedingungen ab, dass der Versicherungsfall eben bereits mit den ersten behördlichen oder gerichtlichen Ermittlungshandlung gegen das Unternehmen oder eine versicherte Person eingetreten ist und damit grundsätzlich Versicherungsschutz von der antragstellenden Versicherung gefordert werden hätte können.
2. Bei der Aufklärungsobliegenheit in den ARB 2007 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versiche...