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ZVers 2, März 2026, Seite 88

Feuerversicherung: Kein Regressanspruch des Versicherers wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit

§§ 1042 und 1307 ABGB; §§ 61 und 67 VersVG

1. Mit- und Wohnungseigentümer gelten in Bezug auf einen Gebäudeversicherungsvertrag nicht als „Dritter“ im Sinne S. 89 des § 67 Abs 1 VersVG, sondern als Versicherter. Ein Regress des Versicherers gegen den Versicherten nach § 67 VersVG scheidet damit aus.

2. Ein Regress des Versicherers ist aber gemäß § 1042 ABGB unter den Voraussetzungen des § 61 VersVG möglich. Diese liegen vor, wenn der Versicherte den Versicherungsfall grob schuldhaft herbeigeführt hat.

3. Versetzt sich gemäß § 1307 ABGB jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand, so ist auch der in demselben verursachte Schaden seinem Verschulden zuzuschreiben. Die Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Schädiger im noch schuldfähigen Zustand die Gefährdung fremder Güter gar nicht vorhersehen konnte. Die Herbeiführung des in § 1307 ABGB beschriebenen Zustands begründet noch nicht per se die spezifische Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalles.

4. Eine (analoge) Anwendung dieser Bestimmung auf den Regressanspruch des Versicherers gegen den schädigenden Versicherten ist daher abzulehnen.

5. Der Regressanspruch des Versicherers besteht nur, wenn der Versicherte 1.) den die Zurechnungsfähigkeit...

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