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Transportversicherung: Zu den Ausschlusstatbeständen nach Art 6 AÖTB 2011
Art 4 und Art 6 AÖTB 2011
1. Der Ausschlusstatbestand der „mangelhaften Beschaffenheit des Gutes“ nach Art 6 Abs 2 lit a AÖTB 2011 hat den einem verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, jene Fälle auszuschließen, in denen die Schadensursache unabhängig von der Beförderung des transportierten Gutes angelegt ist. Der Risikoausschluss ist nicht erfüllt, wenn das Gut während der versicherten Beförderung als Folge einer versicherten Gefahr mangelhaft wird.
S. 104 2. Ob es sich bei Art 6 Abs 1 lit g AÖTB 2011 um eine einfache oder eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel handelt, macht der OGH vom Einzelfall und den festgestellten Umständen abhängig.
Die Klägerin schloss mit den Beklagten einen Transportversicherungsvertrag ab, der für den Zeitraum vom bis zum unter anderem eine schienengebundene Gleisstopfmaschine (nachfolgend: Maschine) umfasste und in welchem sich die Beklagten anteilig im Ausmaß von 40 % (Erstbeklagte) und 60 % (Zweitbeklagte) zur Übernahme des Versicherungsschutzes verpflichteten. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden, in der Deckungsform „volle Deckung“ vereinbarten Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungsbedin...