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ZVers 2, März 2026, Seite 87

Rechtsschutzversicherung: Zur Kostentragung im Erbrechtsstreit

§ 185 AußStrG; § 158j VersVG; Art 6 und Art 26 ARB 2017

1. Art 6.7.8 ARB 2017 ist nicht auf die Wahrnehmung gemeinsamer rechtlicher Interessen für versicherte und nicht versicherte Personen beschränkt, sondern kann auch bei Wahrnehmung unterschiedlicher oder widerstreitender Interessen zur Anwendung gelangen.

2. Welche Kosten der Versicherer für das Verfahren über das Erbrecht nach §§ 161 ff AußStrG zu tragen hat, regelt - trotz der besonderen Bestimmungen über den Rechtsschutz für Erbrecht in Art 26 ARB 2017 - im Wesentlichen Art 6 ARB 2017.

3. Die gerichtliche Kostenentscheidung im Erbrechtsstreit entfaltet für die Frage der anteiligen Kostentragung nach Art 6.7.8 ARB 2017 keine Wirkung. Selbst wenn das Verlassenschaftsgericht eine solidarische Haftung des Versicherungsnehmers ausspricht, steht dies der nur anteiligen Kostentragung durch den Versicherer nach Art 6.7.8 ARB 2017 nicht entgegen.

Der Kläger ist mitversicherte Person eines mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2017) zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten:

„Artikel 6 - Welche Leistungen erbringt der V...

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