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ZVers 2, März 2026, Seite 90

Auslegung eines Versicherungsvertrages

§ 861 ABGB; § 5 VersVG; § 501 ZPO

Der Versicherungsvertrag ist nach der Vertrauenstheorie so auszulegen, wie er von einem redlichen Erklärungsempfänger verstanden werden könnte.

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus der Begründung des OGH:

1. Der Versicherungsvertrag ist grundsätzlich formfrei; er kann auch schlüssig oder mündlich abgeschlossen oder geändert werden (RIS-Justiz RS0014572). Er kommt - wie Verträge im Allgemeinen - grundsätzlich durch das Anbot und dessen Annahme zustande (§ 861 ABGB; RIS-Justiz RS0013984). Geht dem Versicherungsnehmer die Polizze zu, liegt darin eine wirksame (konkludente) Annahme des Versicherungsantrags und gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages (7 Ob 78/19z).

2. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn von allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen worden wäre, was im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0112106; RS0044298; 7 Ob 226/18p [zu einem Versicherungsvertrag]).

Im Versicherungsantrag wurde der Punkt „Dauernde Invalidität“ angekreuzt und unter anderem der Vordruck „ab 1 %“ handschriftlich mit „20 %“ überschrieben. Weiters angekreuzt wurden die Punkte „Unfalltod“ und „Unfallkosten“. Zudem wurde im Versicherungsantrag handschriftlich „350.000 € (Progression auf 1.050.000 €)“, „100.000 €“ und „15.000 €“ und „355 €“ festgehalten. In der Polizze sind die letztgenannten handschriftlichen Vermerke enthalten und als Jahresprämie ein Betrag von 355 € vermerkt. Zum Deckungsumfang wird auf „Beilage B00“ verwiesen. Bei den Vertragsgrundlagen wird „B00 Polizzenbeilage“ neben unter anderem „41C - Besondere Bedingung zur Unfallversicherung für Ärzte und Heilnebenberufler ‚Plus‘“ und „55V - Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB)“ angeführt.

Auch wenn in der Bedingung 41C sowie den AUVB keine Einschränkung enthalten ist und der Inhalt der Beilage B00 nicht festgestellt werden konnte, erweist sich die Ansicht der Vorinstanzen, der Versicherungsvertrag sei mit einer dem Antrag entsprechenden Vereinbarung einer Versicherungsleistung für dauS. 91 ernde Invalidität erst ab einen Invaliditätsgrad von 20 % („ab 20 %“) zustande gekommen, weil die Vertragsannahmeerklärung der Beklagten durch Übermittlung der Polizze nach der Vertrauenstheorie von einem redlichen Erklärungsempfänger nur dahin verstanden werden konnte, jedenfalls nicht als ein von allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abweichendes Ergebnis.

3. Dass die Beweislast für ein Abweichen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag (§ 5 Abs 1 VersVG) im vorliegenden Fall den Versicherungsnehmer (hier somit den Kläger) trifft, entspricht der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0037797; 7 Ob 41/14a, Punkt 3.1. [zur Beweislast für die Voraussetzungen des § 5 Abs 3 VersVG]), und der herrschenden Lehre in Österreich (Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG, § 5 Rz 23) und Deutschland (Rudy in Prölss/Martin, VVG32, § 5 Rz 4; Reusch in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3, § 5 VVG Rz 59).

Daher ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig, die Negativfeststellung zur Beilage B00, die Vertragsbestandteil wurde, gehe zulasten des beweispflichtigen Klägers.

4. ...

Rubrik betreut von: Felix Hörlsberger
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