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D&O-Versicherung: Wissentliche Pflichtverletzung als Risikoausschluss
Z 6 ULLA 2012; § 64 Satz 1 deutsches GmbHG
BGH , IV ZR 66/25
1. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Z 6 ULLA 2012 setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte (amtlicher Leitsatz).
2. Risikoausschlussklauseln in Versicherungsbedingungen sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
3. Die Bindungswirkung der Feststellungen aus dem Haftpflichturteil für den Versicherer im Deckungsprozess setzt voraus, dass dieser Einfluss auf das Haftpflichtverfahren nehmen konnte, was zunächst die Kenntnis von der Klage erfordert.
4. Aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann nicht auf eine Verletzung von § 64 Satz 1 deutsches GmbHG alte Fassung geschlossen werden.
5. Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt.
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Leistungen aus einer D&O-Versicherung in Anspruch.
D...