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ZVers 2, März 2026, Seite 92

Reiseversicherung: Zur Zulässigkeit eines Risikoausschlusses im Falle einer „Pandemie“

§§ 307 und 309 BGB

BGH , IV ZR 109/24

Der BGH erkannte den Risikoausschluss im Falle einer „Pandemie“ in Verbindung mit einer Erläuterung des Begriffs in den allgemeinen Versicherungsbedingungen als hinreichend klar und verständlich. Er hielt fest, dass die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sei nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können.

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs 1 deutsches UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts „Jahres-Reiseversicherung“.

Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reiserücktrittsversicherung, eine Reiseabbruchversicherung, eine Notfallversicherung, eine Reisegepäckversicherung und eine Reisekrankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im...

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