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ZVers 2, März 2026, Seite 95

Vorabentscheidungsersuchen zum Versicherer im Sinne des Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 EuGVVO 2012

Art 11 und 13 EuGVVO 2012; § 4 VOEG

Dem EuGH werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Versicherer im Sinne von Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in S. 96 Zivil- und Handelssachen, ABl L 351 vom , S 1, auch eine Entschädigungsstelle im Sinne des Art 10 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl L 263 vom , S 11, die als Garantiefonds jenes Mitgliedstaates, in dem ein nicht versichertes Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, aufgrund eines durch dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verursachten Sachschadens in Anspruch genommen wird?

2. Im Falle der Bejahung von Frage 1: Genügt es für die Inanspruchnahme der besonderen Zuständigkeit nach Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 bei einer Klage gegen eine Entschädigungsstelle im Sinne des Art 10 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG, dass der Kläger das Bestehen eines Direktanspruchs gegen die Entschädigungsstelle behauptet und diese die Zulässigkeit einer Direktklage nicht bestreitet?

Der im Sprengel des Erstgerichts wohnhafte Kläger war am auf einer kroatischen Autobahn in einen Verkehrsunfall mit einem in Slowenien zugelassenen, zum Unfallszeitpunkt aber nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug verwickelt. Das Fahrzeug des Klägers wurde dabei beschädigt.

Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz. Für die Zuständigkeit stützt er sich auf Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO 2012; auch als Brüssel Ia-VO bekannt). Die Beklagte hafte als slowenischer Garantiefonds anstelle einer Haftpflichtversicherung in derselben Weise wie eine solche. Der Kläger als typischerweise schwächere Partei sei schützenswert, was sich auch aus Erwägungsgrund 53 der Richtlinie 2009/103/EG ergebe. In der Sache treffe den Lenker des in Slowenien zugelassenen Fahrzeugs das Verschulden am Unfall.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Klage wegen internationaler Unzuständigkeit, hilfsweise die inhaltliche Abweisung des Begehrens. Sie sei kein Versicherungsunternehmen, weswegen die versicherungsrechtlichen Bestimmungen der EuGVVO 2012 nicht anwendbar seien. Erwägungsgrund 53 der Richtlinie 2009/103/EG enthalte keine Zuständigkeitsregel. In der Sache sei das Begehren nicht berechtigt, weil der Kläger den Unfall allein verschuldet habe. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Direktklage bestreitet die Beklagte nicht.

Strittig ist derzeit ausschließlich die Frage der internationalen Zuständigkeit.

Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 erfasse keine Klagen gegen eine Entschädigungsstelle, die mit keinem der Unfallbeteiligten in einer individualvertraglichen Beziehung stehe und von diesen auch nicht vergütet werde.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Wer kein Versicherungsunternehmen betreibe, sei auch kein „Versicherer“ im Sinne der EuGVVO 2012. Art 25 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG gewährleiste, dass der Geschädigte in einem Fall wie dem vorliegenden eine Entschädigung bei der Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat beantragen könne, sodass er keines weitergehenden Rechtsschutzes im Wohnsitzmitgliedstaat bedürfe.

Der OGH hat über einen Revisionsrekurs des Klägers zu entscheiden, mit dem er eine die Zuständigkeit bejahende Entscheidung anstrebt. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Aktivgerichtsstand nach Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 anwendbar sei. Die beklagte Entschädigungsstelle übernehme nicht bloß unterstützende Funktion, sondern nehme die Stellung eines Haftpflichtversicherers ein. Der Kläger sei ihr gegenüber die „schwächere“ Partei im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.

Die Beklagte teilt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht.

Aus der Begründung des OGH:

1. bis 3. ...

4. Rechtsgrundlagen

4.1. Art 11 Abs 1 lit b und Art 13 Abs 2 EuGVVO 2012 lauten wie folgt:

Art 11:

„(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

...

b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat,

...“

Art 13:

„(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.“

Aus diesen Bestimmungen, die schon in der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 12 vom , S 1 (Brüssel I-VO), enthalten waren, leitet der EuGH in ständiger Rechtsprechung ab, dass der Geschädigte eine nach dem anwendbaren Recht mögliche Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners an seinem eigenen Wohnsitz erheben kann (EuGH Rs C-463/06, Odenbreit; Rs C-340/16, KABEG).

4.2. Die Richtlinie 2009/103/EG lautet in der konsolidierten Fassung, also unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl L 430 vom , S 1, erfolgten Änderungen, auszugsweise:

„...

Artikel 10 - Zuständige Stelle für die Entschädigungen

(1) Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Artikel 3 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat.

...“

4.3. ...

5. Zur ersten Vorlagefrage

5.1. Art 10 ff EuGVVO 2012 erfassen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur „Versicherungssachen“. Das gilt auch für die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer nach Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012. Diese Bestimmung ist daher grundsätzlich nicht auf Klagen gegen andere Personen (wie etwa den Halter eines Kraftfahrzeugs [2 Ob 189/18k, SZ 2018/89; im Ergebnis auch BGH VI ZR 279/14]) anzuwenden. Das entspricht dem vom EuGH betonten Zweck der besonderen Vorschriften in Versicherungssachen, dem (jeweiligen) Gegner des Versicherers als typischerweise schwächerer Partei besonderen zuständigkeitsrechtlichen Schutz zu gewähren (EuGH Rs C-463/06, Odenbreit, Rn 28; Rs C-106/17, Hofsoe, Rn 39; Rs C-536/23, Mutua Madrileña Automovilista, Rn 27).

5.2. Im vorliegenden Fall stützt sich der Kläger darauf, dass die beklagte slowenische Entschädigungsstelle (Garantiefonds) wie ein Haftpflichtversicherer hafte. Damit stellt sich die Frage, ob der Gerichtsstand nach Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 auch in diesem Fall anwendbar ist.

S. 97 5.2.1. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung der genannten Bestimmungen könnte ergeben, dass nur solche Personen als „Versicherer“ anzusehen sind, die tatsächlich ein Versicherungsunternehmen betreiben. Das trifft hier nicht zu, weil die Beklagte keine Versicherungsdienstleistungen für andere Personen anbietet, sondern als zuständige Stelle für Entschädigungen für durch nicht versicherte Fahrzeuge verursachte Schäden im Sinne des Art 10 der Richtlinie 2009/103/EG in Anspruch genommen wird.

In der - soweit überblickbar - überwiegenden rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Ansicht vertreten, dass Stellen, die nur die Kommunikation mit dem Versicherer vereinfachen und als dessen Auszahlungsstellen fungieren (wie etwa das „behandelnde Büro“ im Rahmen des Grüne-Karte-Systems), keine „Versicherer“ sind (Looschelders, Internationale Zuständigkeit für Klagen gegen ausländische Entschädigungsstellen und Grüne-Karte-Büros, IPrax 2018, 360; Nordmeier in Wieczorek/Schütze, ZPO XIV5, Art 10 Brüssel Ia-VO Rz 16; Simotta in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, Art 10 EuGVVO 2012 Rz 18; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht9, Rz 3.194; Thole in Stein/Jonas, ZPO XII23, Art 13 EuGVVO Rz 10; Eichelberger in BeckOK ZPO56, Art 10 Brüssel Ia-VO Rz 39).

Gegen die Übernahme dieser Ansicht für den vorliegenden Fall könnte allerdings Folgendes sprechen: Die Entschädigungsstelle soll hier nicht - wie ein Schadensregulierungsbeauftragter (Art 21 der Richtlinie 2009/103/EG; vgl auch Erwägungsgrund 35), oder wie eine Entschädigungsstelle bei einem Einschreiten nach Art 24 der Richtlinie 2009/103/EG, also bei Verzögerungen bei der Schadensregulierung oder bei unterlassener Benennung eines Schadensregulierungsbeauftragten - die Kommunikation mit dem Versicherer vereinfachen und eine schnellere Auszahlung sicherstellen. Vielmehr hat sie wegen fehlender Haftpflichtversicherung und daraus resultierender Einstandspflicht nach Art 10 der Richtlinie 2009/103/EG bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Haftung den Schaden (mit der Möglichkeit geringer Abweichungen) als Garantiefonds wie ein Haftpflichtversicherer selbst zu tragen.

Der Wortlaut von Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 schließt es nicht aus, als „Versicherer“ nicht nur Versicherungsunternehmen im eigentlichen Sinn, sondern darüber hinaus jede Person oder Stelle zu verstehen, die nach den Regeln des Haftpflichtrechts anstelle des Lenkers oder Halters eines Kraftfahrzeugs den Schaden des Geschädigten zu tragen hat.

5.2.2. Für diese Ansicht könnte systematische Auslegung ins Treffen geführt werden:

Sowohl die Versicherungspflicht nach der Richtlinie 2009/103/EG als auch der Klägergerichtsstand nach Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 dienen in gleicher Weise dem Schutz des Geschädigten: Durch die Versicherungspflicht soll gesichert werden, dass der Geschädigte unabhängig von der finanziellen Lage des Schädigers Ersatz erhält. Der Klägergerichtsstand soll in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug die Durchsetzung dieses Anspruchs erleichtern. Diese Regelungen des Unionsrechts stehen daher in einem inhaltlichen Zusammenhang und sind insofern kohärent.

Art 10 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung oder Anerkennung einer Stelle, die für Sach- oder Personenschäden, die (unter anderem) durch ein nicht im Sinne des Art 3 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz leistet (vgl Erwägungsgründe 14 und 18). Dem liegt offenkundig die Wertung des europäischen Gesetzgebers zugrunde, dass ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht nicht (bzw nur in eng begrenztem, in Art 10 näher dargestelltem Rahmen) zu einer Schlechterstellung von Unfallgeschädigten führen darf. Der materiell-rechtliche Geschädigtenschutz soll damit auch bei einem Verstoß gegen die Versicherungspflicht gewahrt bleiben.

Legt man Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 dahin aus, dass nur Klagen gegen Versicherungsunternehmen erfasst wären, so würde der zuständigkeitsrechtliche Geschädigtenschutz in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Versicherungspflicht (potenziell) unterlaufen.

Diese Erwägungen sprechen für die Annahme, dass auch Entschädigungsstellen nach der Richtlinie 2009/103/EG als „Versicherer“ im Sinn des Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 anzusehen sind (so A. Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollissionsrecht I5, Art 10 Brüssel Ia-VO Rz 19; im Grundsatz auch die Entscheidungsanmerkung zu LG Darmstadt 3 O 349/14 von Mankowski, VersR 2017, 1149 [1150 f]). ...

5.2.3. Gegen diesen Standpunkt spricht allerdings, dass Zuständigkeitsvorschriften, die eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten vorsehen, eng auszulegen sind (vgl etwa EuGH Rs C-106/17, Hofsoe, Rn 40; Rs C-536/23, Mutua Madrileña Automovilista, Rn 29). Zudem ist zu beachten, dass ein Geschädigter bei Fehlen eines Haftpflichtversicherers nach dem System der Richtlinie 2009/103/EG gar keines zuständigkeitsrechtlichen Schutzes bedarf, weil er nach Art 25 Abs 1 dieser Richtlinie, der im österreichischen Recht in § 9 VOEG umgesetzt wurde, ohnehin die Entschädigungsstelle in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen kann. Damit steht dem Geschädigten zur Durchsetzung seiner Ansprüche jedenfalls ein Gerichtsstand in seinem Wohnsitzstaat (im konkreten Fall zwar nicht an seinem Wohnsitz, wohl aber am Sitz des Fachverbands der Versicherungsunternehmen als österreichischer Entschädigungsstelle) zur Verfügung. Die kohärente Systematik des Geschädigtenschutzes, die sich aus dem Zusammenwirken der EuGVVO 2012 und der Richtlinie 2009/103/EG ergibt, erfordert es daher nicht zwingend, Entschädigungsstellen (Garantiefonds) aus anderen Mitgliedstaaten als Versicherer im Sinne der Verordnung anzusehen und dem Geschädigten so eine Klage an seinem Wohnsitz zu ermöglichen.

5.3. Allerdings ist auch die vom Kläger vertretene Auslegung von Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 möglich. Der EuGH wird daher um Entscheidung der Frage ersucht, ob diese Bestimmungen auch Entschädigungsstellen (Garantiefonds) nach der Richtlinie 2009/103/EG erfassen.

6. Zur zweiten Vorlagefrage

6.1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der besonderen Zuständigkeit nach Art 11 und 13 EuGVVO 2012 ist nach dem Wortlaut der Bestimmungen und der Rechtsprechung des EuGH (vgl nur EuGH Rs C-463/06, Odenbreit; Rs C-340/16, KABEG) die Zulässigkeit einer Direktklage des Klägers gegen den beklagten Versicherer. Ob eine solche Direktklage zulässig ist, bestimmt sich bei Ansprüchen gegen einen Haftpflichtversicherer im eigentlichen Sinn nach dem anzuwendenden Sachrecht, das nach dem internationalen Privatrecht des Forumsstaates zu ermitteln ist (7 Ob 65/21s, Rn 15). Im Anlassfall wären die maßgebenden Kollisionsnormen dem - nach Art 28 der Rom II-VO vorrangig anzuwendenden - Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl 1975/387, zu entnehmen. Für in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeuge ergibt sich die Zulässigkeit der Direktklage dabei im Regelfall schon aus Art 18 der Richtlinie 2009/103/EG und den Umsetzungsgesetzen der Mitgliedstaaten.

S. 98 6.2. Im vorliegenden Fall ist allerdings - bei Bejahung der ersten Vorlagefrage - die Zulässigkeit einer Direktklage gegen die nach Art 10 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete slowenische Entschädigungsstelle zu prüfen. Art 25 Abs 1 dieser Richtlinie sieht einen Direktanspruch an sich nur gegen die Entschädigungsstelle im Wohnsitzstaat des Geschädigten vor. Die hier beklagte slowenische Entschädigungsstelle haftet im Anlassfall (Unfall in Kroatien; Wohnsitz des Geschädigten in Österreich; Unfallgegner mit slowenischem Kennzeichen) nur als Regressschuldner („Endschuldner“) nach Art 25 Abs 1 lit a der Richtlinie 2009/103/EG. Das spricht, soweit nicht das anwendbare nationale Recht anderes vorsieht, gegen die Zulässigkeit einer gegen die Beklagte erhobenen Direktklage.

6.3. Allerdings hat der Kläger im vorliegenden Fall einen Direktanspruch gegen die Beklagte behauptet und diese hat die Möglichkeit einer Direktklage in keiner Weise bestritten. Vielmehr hat sie in der Sache nur fehlendes Verschulden des Lenkers jenes Fahrzeugs eingewendet, das im Zeitpunkt des Unfalls seinen Standort in Slowenien hatte, aber nicht haftpflichtversichert war. Unter diesen Voraussetzungen könnte die Auffassung vertreten werden, dass eine weitere Prüfung der Zulässigkeit der Direktklage auf der Ebene des Zuständigkeitsrechts nicht mehr erforderlich ist.

6.4. Sollte der EuGH daher die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art 11 und Art 13 EuGVVO 2012 bejahen, wird er auch um Entscheidung der Frage ersucht, ob es für die Inanspruchnahme der damit begründeten Zuständigkeit am Wohnsitz des Geschädigten ausreicht, dass die beklagte Entschädigungsstelle die vom Kläger behauptete Zulässigkeit einer Direktklage nicht bestreitet. Trifft das nicht zu, wäre im weiteren Verfahren zu prüfen, ob sich die Zulässigkeit der Direktklage aus dem anwendbaren materiellen Recht ergibt.

7. ...

Rubrik betreut von: Felix Hörlsberger
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